Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2026

BGH Urteil vom 29.04.2026 – VIa ZR 277/23

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:290426UVIAZR277.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Februar 2023 - mit Ausnahme der Berufungszurückweisung wegen der mit dem Berufungsantrag zu 2 auch begehrten Zinsen auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/via-zr-277-23#rd_1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2013 von einem Dritten einen neuen Audi A6 Avant 3.0 TDI, in dem ein 3,0 Liter V6-Turbodieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) verbaut ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/via-zr-277-23#rd_2

Mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage hat der Kläger die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 2) und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge insoweit weiter.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/via-zr-277-23#rd_3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/via-zr-277-23#rd_4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/via-zr-277-23#rd_5

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Hinsichtlich der Abschalteinrichtungen in Gestalt der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, Slipguard und Bit 13 bis Bit 15 habe der Kläger keine Anhaltspunkte für den Einbau dieser Vorrichtungen vorgetragen. Im Hinblick auf das unstreitig verbaute "Thermofenster" fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/via-zr-277-23#rd_6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/via-zr-277-23#rd_7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/via-zr-277-23#rd_8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/via-zr-277-23#rd_9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH; ebenso Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/via-zr-277-23#rd_10

Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/via-zr-277-23#rd_11

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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