Rechtsprechung / BGH / Senat für Anwaltssachen / 2018

BGH Beschluss vom 02.05.2018 – AnwZ (Brfg) 10/18

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2018:020518BANWZ.BRFG.10.18.0

BerufsrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 18. Mai 2017 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_1

Der 1967 geborene und später zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger wurde 2007 als Mitglied der Beklagten aufgenommen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Hiergegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht B. Klage eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. März 2011 an den Anwaltsgerichtshof verwiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_2

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. August 2011 mitgeteilt, der Kläger sei am 3. August 2011 in die Rechtsanwaltskammer M. , die Beigeladene, aufgenommen worden. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 27. Februar 2017 mitgeteilt, der Kläger sei zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ihr Mitglied.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_3

In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 13. Oktober 2010, ausgefertigt am 20. Oktober 2010, gegen Art. 101 Abs.1 AEUV verstößt und gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig ist. Er hat hilfsweise beantragt, diesen Beschluss aufzuheben. Der Kläger hat des weiteren beantragt festzustellen, dass die Beklagte eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist und dass Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Pflicht jedes Mitgliedstaates zur effektiven wettbewerbsrechtlichen Überwachung der nationalstaatlichen Rechtsanwaltskammern darin besteht, dass die Berufsausübenden die Möglichkeit haben müssen, gegen wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen der Rechtsanwaltskammern die "ordentlichen Gerichte, d.h. eine Gerichtsbarkeit außerhalb des Berufsstandes" anzurufen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_4

Der Kläger hat mit am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Telefaxschreiben vom 18. Mai 2017 ein Befangenheitsgesuch gegen Rechtsanwältin Dr. F. als Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs gestellt. Dieses Gesuch hat der Anwaltsgerichtshof vor Eintritt in die auf den 18. Mai 2017 anberaumte mündliche Verhandlung durch Beschluss vom selben Tag - unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin - als unzulässig verworfen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_5

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_6

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es liegt ein Verfahrensmangel vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof durfte über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 18. Mai 2017 nicht unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin entscheiden (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_7

Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden oder das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 290; NJW 2007, 3771, 3772; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6 f. mwN). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch als Voraussetzung für eine solche Entscheidung kann nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BVerfG, aaO S. 291).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_8

Der Kläger hat sein Gesuch damit begründet, ein Herr von der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs habe ihm - auf seinen vorherigen Terminverlegungsantrag vom 11. Mai 2018 - telefonisch mitgeteilt, dass die Vorsitzende Richterin des Anwaltsgerichtshofs auch gerne ohne ihn verhandeln würde. Sie sei in ihrer Kanzlei und habe keine Lust, sich um den Sachverhalt selbst zu kümmern. Deshalb werde der Termin nicht verlegt und ohne ihn, den Kläger, verhandelt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_9

Ein Telefonat mit diesem Inhalt wäre geeignet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin des Anwaltsgerichtshofs i.S.v. § 42 Abs. 1 ZPO zu begründen. Der Kläger hätte die von ihm behaupteten Äußerungen des Geschäftsstellenmitarbeiters dahin verstehen können, dass dieser zuvor mit der abgelehnten Richterin Kontakt aufgenommen hatte und sich letztere dabei wie in dem Befangenheitsgesuch wiedergegeben geäußert hatte. Jedenfalls war das auf diese Weise vom Kläger begründete Befangenheitsgesuch nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich im vorgenannten Sinne. Der Sachverhalt hätte - im Wege der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterin (§ 44 Abs. 3 ZPO) und des Geschäftsstellenmitarbeiters - aufgeklärt werden müssen. Sodann hätte gemäß § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin über das Befangenheitsgesuch entschieden werden müssen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_10

Soweit der Anwaltsgerichtshof in dem das Befangenheitsgesuch des Klägers verwerfenden Beschluss vom 18. Mai 2017 ausführt, es erscheine unwahrscheinlich, dass sich ein Geschäftsstellenmitarbeiter derartig äußere, handelt es sich um eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes, die - wie ausgeführt - der abgelehnten Richterin versagt ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_11

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-02/anwz-brfg-10-18#rd_12

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe Bezug genommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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