Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 03.11.2011 – IX ZB 149/10

9. Zivilsenat

InsolvenzrechtBundFachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 149/10

vom

3. November 2011

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 3. November 2011 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Juni 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2 1. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob dann, wenn zum Vermögen des Insolvenzschuldners von diesem zur Sicherung übereignete bewegliche Gegenstände gehören, der Schuldner selbst die Herausgabe der Gegenstände vom Sicherungsnehmer betreiben muss, oder ob diese Aufgabe dem Insolvenzverwalter obliegt, ist nicht entscheidungs-

erheblich. Nach der unter Zulässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellung hatte der Schuldner die Gegenstände nicht zur Sicherheit übereignet, sondern sie allenfalls verpfändet. Bei Verfahrenseröffnung standen sie ursprünglich in seinem unmittelbaren Besitz, so dass er dem Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters im Hinblick auf § 166 InsO unverzüglich hätte nachkommen müssen. Hierauf hat das Beschwerdegericht entscheidend abgestellt und zutreffend eine Mitwirkungspflichtverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen.

3 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 01.12.2009 - 1504 IN 3100/07 - LG München I, Entscheidung vom 16.06.2010 - 14 T 4611/10 -