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BGH Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZB 150/07

IX. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. Juli 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 17. Juli 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-

schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom

17. Juli 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom

24. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insol-

venzverwalters bei der Berechnung seiner Vergütung auf die Ver-

waltervergütung zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 815,46 €

bei der Berechnungsgrundlage nicht berücksichtigt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

485,37 € festgesetzt.

Gründe§

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-150-07#rd_2

Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergü-

tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende

Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen.

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließ-

lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 4.508,97 € festgesetzt. Auf die

hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung

einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 4.621,97 € erhöht. Amtsgericht

und Landgericht haben jeweils die Umsatzsteuer hinsichtlich der Vergütung des

Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-150-07#rd_3

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen

weiter.

II.

7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.

1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi-

gung des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, ZIP 2003,

2171, 2172; v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 5; v.

26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487 Rn. 15; v. 25. Oktober

2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 5).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-150-07#rd_6

Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich

noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht

aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit

Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf ge-

stützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen

(BGH, Beschl. v.

10. November 2005 aaO S. 94 Rn. 12; v. 26. Januar 2006 aaO Rn. 17 f; v.

5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958, 1959 Rn. 9; v. 25. Oktober 2007

aaO Rn. 6). Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der

Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Be-

messungsgrundlage einbezogen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 6

m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse

ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-150-07#rd_7

Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung der für die Ver-

gütung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grundsätz-

lich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Be-

schluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. Hierauf wird wegen der Ein-

zelheiten Bezug genommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-150-07#rd_8

2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-

tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vor-

steuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteu-

ererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der

Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungs-

zeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser

vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (BGH, Beschl. v.

25. Oktober 2007 aaO Rn. 9).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-150-07#rd_9

Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob für die Zeit nach

Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu

zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu

erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichti-

gen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 24.05.2007 - 145 IN 1150/05 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.07.2007 - 6 T 506/07 -