Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 29.10.1996 – 1 StR 612/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ı StR _612/96
K' hr vom
29. Oktober 1996 in der Strafsache
gegen
Gerhard H um aus “ Tall geboren am a 93%.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
A?
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. April 1996
a) im.Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 13 Fällen schuldig ist, davon in zwei Fällen (II 12 und 13 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen;
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise
Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil kann insofern keinen Bestand haben, als der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 11 der Urteilsgründe auch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde. Insofern ist Strafverfolgungsverjäh-
rung eingetreten.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
"Nach den Feststellungen wurden zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten die Taten II 1-2 zwischen 1985 und 1987 (UA S. 5), die Taten II 3-8 zwischen 1988 und dem 28. Februar 1989 und die Taten II 9-11 zwischen 1988 und dem 31. Oktober 1989 begangen (UA S. 6).
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung der Straftat nach § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Da Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 78 c Abs. 1 StGB frühestens erst im März 1993 vorgenommen wurden, durften die zwei zwischen 1985 und 1987 begangenen Vergehen
des sexuellen Mißbrauchs mit Schutzbefohlenen (Fälle II 1 und 2) spätestens mit Ablauf des Jahres 1992 nicht mehr ver-.
folgt werden.
Für die übrigen Taten (Fälle II 3-11) kann in Anwendung des Zweifelssatzes (BGHSt 18, 274) nicht ausgeschlossen werden, daß sie, auch wenn dies nicht sehr wahrscheinlich sein mag (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 583/95), vor März 1988 verübt wurden. Geht man von dieser Annahme zu Gunsten des Angeklagten aus, war die Verjährungsfrist für diese Taten Ende Februar 1993 abgelaufen. Der weiteren Verfolgung stand das Verfahrenshindernis der
Verjährung entgegen." Dementsprechend war der Schuldspruch abzuändern.
2. Der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin- - dern in dreizehn Fällen, in den Fällen II 12 und II 13 der Urteilsgründe in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von
Schutzbefohlenen ist demgegenüber rechtsfehlerfrei.
3. Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand
haben.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:
"Die Schuldspruchänderung hat hier, auch wenn verjährte Taten entsprechend ihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden können (BGH StV 1994, 423; BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1996 - 1 StR 54/96 und vom 30. Juli 1996 -
Ad}
1 StR 407/96 m.w.N.), die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Die Strafkammer hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte 'in allen Einzelfällen mehrere tateinheitlich zusammentreffende Tatbestände verwirklicht hat’ (UA S. 16). Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß der Tatrichter geringere Einzelstrafen und eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal die Taten sehr lange zurückliegen, seit der letzten Tatbegehung im Zeitpunkt des Urteils nahezu sechs Jahre vergangen waren und der nicht vorbestrafte Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung bereits zwischen 51 und 56 Jahre alt war. Die Strafaussprüche in den Fällen II 12 und 13 können von dem aufgezeigten Rechtsmangel beeinflußt worden sein und sind deswegen ebenfalls aufzuheben. Der Wegfall der Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe."
4. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt dazu, daß die sämtlich im Zusammenhang mit der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin Dresen stehenden Verfahrensrügen auf sich beruhen können; wie auch die Revision selbst vorträgt, wären die von der Zeugin zu erwartenden Aussagen - allenfalls - für den Strafausspruch von Bedeutung gewesen.
5. Der Senat bemerkt:
a) Der Generalbundesanwalt hat auch insoweit gegen die Strafzumessung Bedenken, als die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, "daß sich die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten daraus ergebe, daß die Art seiner Handlungen ’nicht im mittleren oder unteren Bereich des § 184 c Nr. 1 StGB anzusiedeln’ sei, der Angeklagte ’viel-
mehr die Tatbestände in einer Weise verwirklicht habe, die von der Intensität her den genannten Bereich erheblich überschreitet’ (UA S. 16)." Die Überschreitung des in § 184 c Nr. 1 StGB genannten Bereichs sei, so trägt er unter Berufung auf Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 14. September 1995 - 1 StR 509/95 und vom 27. August 1996 - 1 StR 474/96) vor, Voraussetzung der Tatbestandserfüllung, enthal-
te aber keine Bewertung der Tatschwere. Der Senat teilt diese Bedenken nicht.
Allerdings setzt eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat voraus, daß die Schwelle des § 184 c StGB zweifelsfrei - also eindeutig (vgl. Beschluß vom 27. August 1996 -
1 StR 474/96) - überschritten ist. Daran, daß dies der Fall ist, besteht bei den festgestellten Taten (u.a. mehrfacher, gegen den vom Angeklagten erkannten Willen der damals 12 Jahre alten Geschädigten durchgeführter Oralverkehr) kein Zweifel. Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß die Strafkammer hierin eine "erhebliche" Überschreitung der Schwelle des § 184 c Nr. 1 StGB sieht. Die Intensität einer Tat kann auch jenseits der Schwelle des § 184 c Nr. 1 StGB von unterschiedlichem Gewicht sein. Intensität der Tat führt zwar nicht dazu, daß der Tatrichter allein deshalb der Prüfung enthoben wäre, ob ein minder schwerer Fall (§ 176 Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz) in Betracht kommt (Beschlüsse vom 14. September 1995:- 1 StR 509/95 und 27. August 1996 - 1 StR 474/96), es ist aber nicht zu beanstanden, wenn er diesen Gesichtspunkt bei der erforderlichen Gesamtabwägung berücksichtigt (vgl. BGH aaO). Daß der Strafkammer insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.
b) Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, "auch zu prüfen haben, ob dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen wurde. Ein etwaiger Verstoß wäre ein selbständiger, neben: dem Zeitablauf der Taten zu beachtender Strafmilderungsgrund (vgl. BGH NStZ 1986, 329 m.w.N.)."
Schäfer Ulsamer Granderath
Brüning Wahl