Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.02.1996 – 1 StR 54/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 54/96
fanrar vom
27. Februar 1996
in der Strafsache
gegen
osman AU aus WB/FEB, geboren am &b. EB 1958 in Kep (TEE) ,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Oktober 1995 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfallen die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Verurteilung (auch) wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjährung in keinem der Fälle erfolgen durfte (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1). Der Rechtsfehler hat den Strafausspruch jedoch nicht beeinflußt. Obwohl das Landgericht zu Unrecht auch § 174 StGB angewendet hat, hat es dessen Schutzfunktion bei der Strafzumessung nicht be-
rücksichtigt. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, der Umstand, daß das eigene Kind Opfer des Angeklagten gewesen sei, habe bei der Strafhöhe keine Rolle gespielt.
Maul Granderath Brüning
Wahl Schomburg