Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 14.09.1995 – 1 StR 509/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Digger d. f vom

14. September 1995

in der Strafsache

gegen

Rudolf Be EEE caus Pe. geboren am W. E 1959 in Do Em,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des -Beschwerdeführers am 14. September 1995 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 20. Februar 1995 im gesamten Strafaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Zu-

rückverwiesen.

3, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in acht Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen - unter Freisprechung im übrigen - ZU der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Re-

vision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es dem Schuldspruch gilt. Doch hat der Straf-

ausspruch keinen Bestand.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht in sieben

Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (S 176 Abs. ı StGB) - Fälle II B1Ül, 2, 4 bis 8 der Urteilsgründe - einen

minder schweren Fall verneint hat, halten rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand.

Zunächst führt die Jugendkammer eine Reihe strafmil-

dernder Umstände auf und hebt hervor, daß sie strafschärfende Gesichtspunkte nicht herangezogen habe, sodann fährt sie

fort:

"Nach einer Gesamtbewertung aller Strafzumessungskriterien wurde der Fall IIB3 als minder schwer im Sinne von § 176 I StGB eingestuft. Hier wurde die Erheblichkeitsschwelle des § 184c Nr. 1 StGB nur geringfügig überschritten. Alle übrigen Fälle des § 176 I StGB wurden trotz der vielen positiven Umstände als Regelfälle bewertet. Sexuelle Manipulationen von voll schuldfähigen Erwachsenen am nackten Geschlechtsteil von Kindern verdienen nicht das Prädikat einer minder schweren Begehung."

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie läßt die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten spre-

chenden Umstände vermissen, wie sie in ständiger Rechtsprechung gefordert wird (vgl. etwa BGHR StGB vor $ l1/minder

schwerer Fall Prüfungspflicht 1 m.w.Nachw.), und erweckt

überdies die Besorgnis, daß das Landgericht sich von der

rechtsfehlerhaften Ansicht hat leiten lassen, ein minder

schwerer Fall komme nur dann in Betracht, wenn die sexuellen

AR

Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. hierzu BGHR StGB S 176 Abs. 1 minder schwerer Fall 3

m.w.Nachw.).

Die der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten können daher nicht bestehen bleiben.

Damit hat auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.

2. In den Fällen II B 9 und 10 der Urteilsgründe - Fälle des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (8 174 Abs. 1iNr. 1 StGB) - wurden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten mit folgender Begründung verhängt: "Die Fälle des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen bewertete die Jugendkammer ähnlich den Fällen des Mißbrauchs von Kindern, weil die Taten zeitlich nahtlos aufeinanderfolgten und das gleiche Opfer trafen." Demnach ist die Verhängung dieser Einzelstrafen durch den dargelegten Rechtsfehler unmittelbar beeinflußt; sie waren daher aufzuheben. Wegen des sehr engen Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat auch alle

übrigen Einzelstrafen aufgehoben. Die Sache bedarf insgesamt

der Strafzumessung durch einen neuen Tatrichter.

Maul Ulsamer

Granderath Wahl

Foth