Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 30.07.1996 – 1 StR 407/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
FE u
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Marx / Deu
30. Juli 1996
in der Strafsache
gegen
Nunzio CE u: ve. senoren ar PD 1950 in Ei (Italien),
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 13. Mai 1996 im Schuld- spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen schul-
dig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 19 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Schuldspruchänderung; im übrigen
ist es unbegründet i.S.v. 8 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"I.
Die Feststellungen im Fall II 1 der Urteilsgründe tragen den Schuldspruch nicht, soweit die Jugendkammer in Tateinheit zu sexuellem Mißbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB auch sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß S 174 Abs. I Nr. 3 StGB angenommen hat. Wegen dieses Deliktes ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Gemäß S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungs£frist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen fünf Jahre. Angesichts der Tatzeit, entweder 1987 oder 1988, ist spätestens Ende 1993 Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Eine die Verjährungsfrist unterbrechende Handlung i.S. des § 78c Abs. 1 StGB ist nicht ersichtlich. Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach S 176 StGB, dessen Verfolgbarkeit noch nicht verjährt ist, ändert am Fintritt der Verfolgungsverjährung im Hinblick auf S 174 StGB nichts, obwohl Tateinheit nach S 52 StGB vorliegt (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 2-6 der Urteilsgründe. Ohne nähere zeitliche Eingrenzung hat die Strafkammer einen Tatzeitraum von 1989-1991 für diese fünf Taten festgestellt. Die erste die Verjährungsfrist unterbrechende Handlung i.S. des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB war die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten am 16. Oktober 1995 (vgl. Bl. 98 £f. Bd. 1 d.A.), so daß alle vor dem 17.10.1990 begangenen Taten im Sinne des
S 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verjährt sind. Da genaue Feststellungen nicht möglich waren, ist nach dem Grundsatz
II.
'in dubio pro reo' der für den Täter günstigste Tatzeitpunkt maßgebend, hier jeweils eine Tatzeit vor dem
17. Oktober 1990 (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl.
5 78 Rdn. 3 m.w.N.).
Trotz der Änderung der Schuldsprüche in den Fällen II 1-6 der Urteilsgründe haben die Einzelstrafen und auch
die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe Bestand.
Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat die Jugendkammer den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrundegelegt und unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten die Ablehnung eines minder schweren Falles ausdrücklich mit dem Alter des Tatopfers und der Art und Weise der Tatbegehung begründet. Die Mindeststrafe von sechs Monaten hat sie lediglich um einen Monat erhöht. Schon deshalb ist auszuschließen, daß sich die angenommene tateinheitliche Verwirklichung des Ss 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die Festsetzung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, auch wenn die Jugendkammer die Verletzung einer Erziehungspflicht in schwerwiegender Weise durch den Angeklagten als Zumessungsgesichtspunkt ausdrücklich erwähnt hat. Im übrigen ist die Berücksichtigung dieser Pflichtwidrigkeit des Angeklagten als Umstand im Sinne des § 46
Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung auch bei einer aus § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmenden Strafe zulässig. Hinzu kommt noch, daß selbst verjährte Taten, wenn sie wie hier ausreichend festgestellt sind, entsprechend ihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden
können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1994 - 2 StR 645/93; Beschluß vom 5. Oktober 1994 - 2 StR 391/94; Beschluß vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95).
Nichts anderes gilt für die Erwägungen der Jugendkammer in den Fällen II 2-6 der Urteilsgründe. Soweit sie in diesen Fällen einen minder schweren Fall i.S. des § 176 Abs. 1 StGB abgelehnt und Einzelstrafen von je 10 Monaten verhängt hat, war der maßgebliche Zumessungsgesichtspunkt jeweils die Art und Weise der Tatausführung durch den Angeklagten."
Dem tritt der Senat bei. Maul Ulsamer Brüning
wahl Gerhardt