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BGH Beschluss vom 20.12.1995 – 5 StR 583/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 583/95 Ara
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen
Jörg Su ER <A Aaus Doc, geboren am WE. WEB 1943 in St,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5.
1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1995 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
b)
das Verfahren insoweit eingestellt, als es sich auf die in dem Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 20. Juli 1995 sub III. 2. festgestellte Tat bezieht,
der Schuldspruch des genannten Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Auf der Grundlage der verjährungsunterbrechenden ersten Vernehmung des Angeklagten vom 19. April 1990 (Bd I. Bl. 5/6 d.A.) und weiterer Unterbrechungen bis zum Urteil u.a. durch den Eröffnungsbeschluß vom
25. April 1991 (Bd. I. Bl. 117 d.A.) ergibt sich folgendes:
1. a) Zur 'im Jahre 1984' begangenen Tat im Fall 1 der Urteilsgründe (UA S. 6/7) war die mit fünf Jahren (SS 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB) bemessene Verjährungsfrist für die tateinheitlichen Verstöße gegen die ss 173, 174 StGB (UA S. 25/26) bis zum 19. April 1990 bereits verstrichen; jede Gesetzesverletzung unterliegt eigener Verjährung (BGHR StGB S 78
Abs. 1 - Tat 1 -; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 78 Rdnr. 6 m.w.N.). Es verbleibt damit ein Verstoß gegen S$S 176 StGB, für den eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (S 78 Abs. 2 Nr. 3 StGB) gilt. Die beantragte Schuldspruchberichtigung läßt die Einzelstrafe (UA S. 41/42) unberührt, weil sie von den tateinheitlichen Verstößen nicht bestimmt ist, im übrigen verjährte Verstöße nicht schlechthin unverwertbar sind (vgl. BGH in StV 1994, 423 m.w.N.).
b) Für die erst "Anfang April 1990' begangene Tat im Fall 7 der Urteilsgründe (UA S. 9/10), die nach den SS 173, 174 StGB beurteilt wurde (UA S. 28/29), ist - was auf der Hand liegt - Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in einem Fall, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in vier Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt wegen
‚ eingetretener Verfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens in einem Fall (Fall III. 2.), dementsprechend und wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzelner von mehreren tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen
(Fall III. 1.) zur Änderung des Schuldspruchs. Die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge gibt nur hinsichtlich (teilweise) eingetretener Verfolgungsverjährung Anlaß zu rechtlichen Bedenken, die indessen das Urteil im Ergebnis nicht gefährden.
a) Indessen kann dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht diese Folge beigemessen werden, und zwar schon deshalb nicht, weil das Landgericht der Verjährungsfrage keine Beachtung geschenkt und ersichtlich nur deshalb davon abgesehen hat, den Tatzeitraum enger einzugrenzen. Es führt ferner zur Strafzumessung auch ausdrücklich aus (UA S. 41): "Bei der Strafzumessung war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß der Angeklagte über mehrere Jahre hinweg, nach Feststellungen des Gerichts über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren, die Nebenklägerin Anke suis sexuell mißbraucht hat. Während dieses gesamten Zeitraumes stand die Nebenklägerin ständig unter einem psychischen und emotionalen Druck gepaart mit der Angst vor dem Vater, der sich seine Tochter je nach Lust und Laune griff und sie sexuell mißbrauchte'. Das macht die Überzeugung des Landgerichts deutlich, daß sich auch die festgestellten Taten über diesen Tatzeitraum in etwa gleichmäßig verteilt haben. Hiernach kann zu Gunsten des Angeklagten nur davon ausgegangen werden, daß die erste dieser Taten noch bis April 1985 begangen wurde und deshalb verjährt wäre, während die weiteren vier sich auf die Jahre 1986 bis 1989 verteilen.
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2. Zu den Fällen 2 bis 6 der Urteilsgründe (UA S. 7/9) kann nach dem Wortlaut des landgerichtlichen Urteils für die allein in Betracht kommenden Verstöße gegen die SS 173, 174 StGB (UA S. 26/28, 29) die Verjährungsfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen sein, bevor die Verjährung am 19. April 1990 unterbrochen wurde. Das Landgericht stellt nämlich insoweit keine genauen Tatzeiten, sondern nur mögliche Tatzeiträume fest: Die Taten haben sich zwischen dem 10. Lebensjahr des Tatopfers (10. Geburtstag: mM. EB- @ 1983) und dem Tag der Anzeigeerstattung (19. April 1990, Bl. I/1 d.A.) bzw. dem
18. Geburtstag des Tatopfers (@. im-
@® 1991) ereignet (UA S. 7/9, 26/29), ferner lagen sie jedenfalls zeitlich nach der Tat 1 (UA S. 7); hiernach könnten sie sämtlich bis Anfang April 1985 begangen und damit verjährt sein. Zur Tat im Fall 6 läßt der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen, daß der Tatzeitraum jedenfalls nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Tatopfers (und vor Anzeigeer-
stattung) lag, denn die Tochter des Angeklag-.
ten hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Periode, die ausweislich der Feststellungen erstmals eintrat, als sie zwölf Jahre alt war
(UA S. 9); das ist der MM. EEE 1985. Auch diese Tat könnte daher noch vor April 1985 begangen worden sein.
Das führt zur beantragten Verfahrenseinstellung im Fall 2 der Urteilsgründe. Der Wegfall der deshalb verhängten Einzelstrafe läßt die Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen ist ausgeschlossen, daß sie sich auf die Höhe der Gesamtstrafe zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat..."
Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann ausgeschlossen werden, daß die Taten 3 bis 6 vor dem 20. Ju-
li 1985, dem für eine Verfolgungsverjährung nach
S 78c Abs. 3 Satz 2 StGB maßgeblichen Zeitpunkt begangen worden sind. Dabei entnimmt der Senat im Freibeweis den Angaben der Geschädigten (Sachakten Bd. I Bl. 1 R), daß der Fall 6 mit manueller Befriedigung des Angeklagten durch die Geschädigte sich zutrug, als diese "etwa 15 Jahre alt" war, also im Zeitraum 1988/1989. Schließlich erhellt der Umstand, daß der Tatrichter die Fälle 3 bis 6 als nach dem MS MED 1987 (dem 14. Geburtstag der
Geschädigten) begangen ansieht, daraus, daß er auf diese Fälle nicht die Vorschrift des S 176 StGB anwendet.
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