Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 15.09.1995 – 3 StR 336/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 336/95
vom
15. September 1995 in der Strafsache
gegen
Andre S EB zus Zwickau, geboren an @. WB 971
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ..a
/ LE EDEN
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. März 1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Dig weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat in bezug auf den Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Das Landgericht hat die Anwendung des S 250 Abs. 2 StGB nach Abwägung der vom Angeklagten erbrachten Tatbeiträge mit der geringen Geldforderung abgelehnt und sodann den Regelstrafrahmen gemäß 5 49 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 StGB gemildert. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Kommt eine Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes (z.B. §§ 21, 23 Abs. 2, 27, 30 StGB, 8 31 BtmG) in Betracht, so ist zunächst die Frage zu entscheiden, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falles ausreichen. Ist das zu bejahen, so ist zu prüfen, ob der vertypte Strafmilderungsgrund zu einer Milderung des Strafranmens des minder schweren Falles Anlaß gibt.
Reichen die allgemeinen Strafmilderungsgründe nicht zur Annahme eines minder schweren Falles aus, so ist der vertypte Strafmilderungsgrund in die erforderliche Gesamtbewertung einzubeziehen. Führt sein Hinzutreten zur Annahme eines minder schweren Falles, kommt gemäß § 50 StGB eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB nicht mehr in Beracht.
Nur dann, wenn die allgemeinen Strafmilderungsgründe zusammen mit dem vertypten Strafmilderungsgrund nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen, kann der Regelstrafrahmen gemäß S 49 StGB gemildert werden (vgl. BGH NStZ 1987, 72; BGH, Beschluß vom 5. April 1995 - 3 StR 110/95 -., jeweils mit weiteren Nachweisen).
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Der dargelegte Rechtsfehler beschwert den Angeklagten, weil der Strafrahmen des $S 250 Abs. 2 StGB milder als Ger nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafranhmen ist.
Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit naben, die wegen § 55 StGB erforderlichen Feststellungen zur Verbüßung der wegen versuchter Gefangenenmeuterei erkannten Freiheitsstrafe von einem Monat (vgl. UA S. 5! zu treffen."
Dem schließt sich der Senat an.
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