Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 28.03.1996 – 1 StR 144/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. März 1996
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung auch des Beschwerdeführers sowie der Nebenklägerin am 28. März 1996 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. November 1995 im Strafausspruch zu Fall 1 (Tat vom Juni 1994) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in bezug auf alle Schuldsprüche und die beiden anderen Strafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPo).
Der Strafausspruch im Fall 1 (Tat vom Juni 1994) und damit auch die gebildete Gesamtstrafe können keinen Bestand haben.
Anders als zum Fall 2 (Tat vom Ostermontag 1995), bei dem die Kammer rechtsfehlerfrei eine Strafmilderung gemäß sS$S 21, 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen hat (BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.Nachw.), hat sie im Fall 1 der Urteilsgründe wegen des der Tat vorausgegangenen Genusses alkoholischer Getränke den Strafrahmen nach diesen Vorschriften gemildert. Zuvor jedoch hat die Strafkammer bei der gesonderten Prüfung eines minder schweren Falles für die Tat vom Juni 1994 gemäß 8 177 Abs. 2 StGB diesen Milderungsgrund nicht mit in Erwägung gezogen. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Zieht der Tatrichter eine Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes - hier § 21 StGB - in Betracht, so ist zunächst die Frage zu entscheiden, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falles ausreichen. Verneint dies der Tatrichter - wie geschehen - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, so ist ein vertypter Milderungsgrund in die erforderliche Gesamtbewertung einzubeziehen. Daran fehlt es hier. Nur dann, wenn die allgemeinen Strafmilderungsgründe mit dem vertypten Strafmilderungsgrund zusammen nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen, kann der Regelstrafrahmen gemäß § 49 StGB ge-
mildert werden (BGH NStZ 1987, 72 m.w.Nachw.; BCH, Beschluß vom 15. September 1995 - 3 StR 336/95 -).
Maul Ulsamer Brüning wahl Schomburg