Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 11.12.1990 – 5 StR 519/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Zur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung bei Untätigkeit des Steuerschuldners.

ALo

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StGB § 78a AO 8 370 ustG § 18

Zur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung bei

Untätigkeit des Steuerschuldners.

BGH, Urt. vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90 -

LG Krefeld

BUNDESGERICHTSHOF |, IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Bernd S En zus ve geboren am EM 19:3 ir vu.

2. die Kauffrau Marianne W ii zus ne geboren am EEE 1955 in vom,

wegen Steuerhinterziehung

- 2 - fo

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 11. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Harms Häger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt I]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt HE :.: EEE

für den Angeklagten sm.

Rechtsanwalt ED :.: (EEE

für die Angeklagte Ws

als Verteidiger,

Justizangestellte 8

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

1.

2.

3.

40 Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Februar 1990

a) aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuern für das Jahr 1977 sowie von Umsatzsteuern für das Jahr 1978 (jeweils Steuerhinterziehung in drei Fällen) verurteilt worden sind; insoweit wird

das Verfahren wegen Verjährung eingestellt;

b) aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuern für das Jahr 1978 verurteilt worden sind (jeweils Steuerhinterziehung in zwei Fällen); insoweit wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO auf

Antrag: des Generalbundesanwalts eingestellt;

c) im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen den Angeklagten SB sowie in sämtlichen Strafaussprüchen gegen die Angeklagte WggBnit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit

das Verfahren nicht eingestellt worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen

zu entscheiden hat.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten sowie die den Angeklagten insoweit durch ihre Rechtsmittel entstandenen

notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

- U -

-U-Ar

Gründe§

I.

Das Landgericht hat die beiden Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in insgesamt 22 Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten sn unter Einbeziehung von Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren und einem Jahr (§ 55 StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und die Angeklagte Wh zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten im Hinblick

auf die Umsatzsteuern von 1977 bis zum März 1985 keine

Voranmeldungen abgegeben. Ihre Steueranmeldungen nach

§ 18 Abs. 3 UStG sind für die Jahre 1977 bis 1981 ebenfalls ausgeblieben; in den eingereichten Jahresanmeldungen für 1982 und 1983 sind Umsätze verschwiegen worden. Ferner

haben die Angeklagten es unterlassen, Einkommensteuer-

erklärungen für die Jahre 1978 bis 1983 sowie Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1977 bis 1981 einzureichen; in den Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1982 und

1983 haben sie Gewinne verschwiegen.

Die Revisionen der Angeklagten haben zum Teil Erfolg.

Il.

1. Im Hinblick auf die Hinterziehung von Umsatzsteuern

für die Jahre 1977 und 1978 sowie von Gewerbesteuern für das Jahr 1977 ist die Strafverfolgung verjährt. Die Verfolgungsver jährung ist erstmals durch die richterlichen

-5- vo

Durchsuchungsanordnungen vom 1. April 1985 unterbrochen worden (Bd. II, Bl. 225 d.A. bezüglich des Angeklagten SB; 54. I, 81. 43 d.A. bezüglich der Angeklagten WW); diese Unterbrechungshandlungen betrafen die Hinterziehung nicht allein von Umsatz- und Einkommensteuern, sondern auch von Gewerbesteuern. Die Verjährungsfrist beträgt

fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V. mit § 370 AD).

Die Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuern für das Jahr 1977 sowie von Umsatzsteuern für das Jahr 1978 war vor dem 1. April 1980 beendet. für die Gewerbesteuern folgt dies daraus, daß das Finanzamt bis dahin die festsetzung der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG) für das Jahr 1977 bei rechtzeitiger Linreichung der Steuererklärung abgeschlossen hätte (vgl. BGHSt 30, 122, 123; 36, 105, 111; Senatsbeschluß vom 17. Juli 1979 - 5 StR 410/79). Die Umsatzsteuerhinterziehung bezüglich der Jahre 1977 und 1978 war, nachdem bereits die Voranmeldungen ausgeblieben waren, spätestens im Jahre 1979 beendet; auch vor der Einführung des § 149 Abs. 2 AD durch das Gesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) war die Steueranmeldung

nach § 18 Abs. 3 UStG jedenfalls während des auf den Steu-

erzeitraum folgenden Jahres abzugeben.

Darauf, daß das Finanzamt die Steuern nach Beendigung der Steuerhinterziehung geschätzt hat, kommt es entgegen

der Ansicht des Landgerichts (UA S$. 48) nicht an.

2. Soweit den beiden Angeklagten die Hinterziehung von

Einkommen- und Gewerbesleuern für das Jahr 1978 zur Last gelegt wird, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

-6 - 40

3. Die Verfolgung der Steuerhinterziehungen für das Jahr 1979 ist nicht verjährt. Für die Einkommen- und Gewerbesteuern folgt das daraus, daß die Frist zur Einreichung

der Steuererklärungen am 1. April 1980 noch nicht abgelaufen war (§ 149 Abs. 2 AD). Die Umsatzsteuerhinterziehung war zwar schon mit dem Ausbleiben der jeweils zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats abzugebenden Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG), also insgesamt am 10. Januar 1980 vollendet. Die Beendigung der Tat trat indessen erst

zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Jahresanmeldung spätestens abzugeben war, also am 31. Mai 1980. Der Bundesgerichtshof hat bereits dargelegt, daß die Umsatzsteuerhinterziehung in der Regel mit dem Eingang der Jahressteueranmeldung (§ 18 Abs. 3 UStG) beim Finanzamt beendet ist

(BGHR StGB § 78 a Satz I Umsatzsteuerhinterziehung 1 =

NStZ 1989, 326). In Fällen, in denen weder Voranmeldungen noch die Jahresanmeldung abgegeben worden sind, ist auf

den Ablauf der Frist für die Jahresanmeldung (§ 149 Abs. 2 AO) abzustellen; damit werden hier Begehungs- und Unterlassungstaten annähernd gleich behandelt. Eine Übertragung

der für die Einkommensteuern entwickelten Grundsätze (Beendigung erst bei Abschluß der Veranlagungsarbeit des Finanzamts) verbietet sich, weil die Umsatzsteuer nicht veranlagt, sondern vom Unternehmer selbst berechnet wird

(8 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Daß steuerrechtliche Erklärungspflichten nach Ablauf der Anmeldungsfrist fortdauern,

steht der Beendigung der Steuerhinterziehung nicht ent-

gegen.

Ill.

Die Verfahrensrüge der Angeklagten vor ist offensichtlich

unbegründet.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Schuldsprüche

deckt im Hinblick auf beide Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Das gilt auch für die Beurteilung der steuerrechtlichen Verpflichtungen der Angeklagten vo: die das Landgericht als Gesellschaflerin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen und deswegen nach § 34 Abs. 2 AO für steuerpflichtig gehalten

hat. Diese Rechtsauffassung hat der Tatrichter auf eine eingehende Würdigung des Sachverhalts gestützt; dabei

hat er nicht die Indizien übersehen, die auf ein Übergewicht der Rolle des Mitangeklagten SB hinweisen. Rechtsfehler 138t die Würdigung des Tatrichters nicht erkennen; die Revision der Angeklagten N versucht ohne Erfolg,

den Folgerungen des Tatrichters eine eigene Beweiswürdigung

entgegenzusetzen.

IV.

1. Die gegen den Angeklagten SUB „erhängten Einzelstrafen halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit Rücksicht auf die Teileinstellung wegen Verjährung (oben I. 1.) und auf die Aufhebung weiterer Schuldsprüche (oben I. 2.)

mußte dagegen die Gesamtstrafe aufgehoben werden; über

sie wird der Tatrichter unter Berücksichtigung des ver-

änderten Schuldumfanges erneut zu entscheiden haben.

2. Der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten VW gibt auch aus anderen Gründen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Die - rechtlich fehlerfreie - Annahme, daß die Angeklagte WB mit Rücksicht auf § 34 AD steuerpflichtig gewesen ist, entband den Tatrichter nicht von der Notwendigkeit, bei der Strafzumessung das Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten näher zu würdigen. Die Urteils-

gründe enthalten in diesem Zusammenhang nur die Erwägung,

-8B -

-8- 40

daß die Angeklagte WB "infolge ihrer Beziehung zu dem Mitangeklagten SB straffällig geworden" sei (UA

S. 53). Das läßt besorgen, daß der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht die Gesamtheit der Lebensumstände der Angeklagten WB gewürdigt hat. Die 1955 geborene Angeklagte lebt seit "etwa 1970" (UA S. 90) mit dem Angeklagten sm in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen. Sietz war "sicherlich die dominante Persönlichkeit" (UA S. 51). Er hat die Angeklagte vo im Jahre 1987 schwer mißhandelt und vergewaltigt (UA S. 6, 7). Die Gesamtheit dieser Umstände legte die Prüfung nahe, ob die Angeklagte vo - unbeschadet der steuerrechtlichen Beurteilung - nicht weitgehend unter dem Einfluß des Mitangeklagten gestanden hat. Ein solcher Sachverhalt müßte sowohl bei der Entscheidung über die Unerläßlichkeit einer Freiheitsstrafe nach § 47 StGB als auch bei der Beurteilung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB ins Gewicht fallen. - Bei der Prüfung nach § 56 Abs. 2 StGB durfte der Tatrichter nicht zum Nachteil der Angeklagten WW perücksichtigen, daß die Angeklagte nicht "gewillt" ist, den nach Teilzahlungen noch offen stehenden Restbetrag der Steuern nachzuzahlen (UA S. 56); denn die Angeklagte vB bestreitet, Steuerschuldnerin zu sein und sich deshalb

der Steuerhinterziehung schuldig gemacht zu haben (UA S. 41). -

- 9. ı7p

Schließlich fehlt in den Strafzumessungsgründen eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob von der Möglichkeit der gesonderten Verhängung einer Gesamtgeldstrafe (§ 53 Abs. 2

Satz 2 StGB) Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BGHR

8 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1, 2, 3). Unter diesen Umständen hat der Senat den Strafausspruch hinsichtlich

der Angeklagten WB in vollem Umfang aufgehoben.

Laufhütte Schuster Horstkotte

Harms Häger