Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 12.04.1988 – 5 StR 94/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
StPO 1975 5SS 275 Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 7 Wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, verlängert sich die Frist zur Absetzung des Urteils für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Verhandlungstagen um weitere zwei Wochen.
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Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja BGHSt: nein Zeitschriften: ja
StPO 1975 5SS 275 Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 7
Wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, verlängert sich die Frist zur Absetzung des Urteils für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Verhandlungstagen um weitere zwei Wochen.
BGH, Beschl. vom 12. April 1988 - 5 StR 94/88 - SchwG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Mehdi D (un - > SEE aus HER, geboren am CE 1933 in TEE (Iran), zur Zeit in Haft,
2. Mehrdad D mm - > EEE u: a, geboren am EEE 1955 in TEE (Iran),
zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
LI
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. April 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Mehdi und Mehrdad
DEE 5 EEE wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 26. Juni 1987 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Mehdi Dip 7 EEE wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Mehrdad DEE - > GER wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit den Revisionen rügen beide Angeklagten
die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr.
7 StPO Erfolg.
Das Landgericht hat in der vorliegenden Sache an dreizehn Tagen verhandelt und das Urteil nach seiner Verkündung am 26. Juni 1987 erst am ll. September 1987 zu den Akten gebracht. Mit Recht beanstanden die Revisionen, daß das Landgericht damit den ihm nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zustehenden Zeitraum zur Absetzung des Urteils nicht eingehalten hat. Nach einer Verhandlungsdauer von elf bis zwanzig Tagen stehen dem Tatrichter nicht elf, sondern
nur neun Wochen zur Verfügung, um das Urteil zu den Akten
zu bringen.
Eine solche Berechnung der Frist nach § 275 Abs. 1 Satz
2 StPO entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NSt2 1984, 466; NStZ 1985, 184; BGH Beschluß vom 11. Januar 1984 - 2 StR 598/83) und wird
auch im Schrifttum überwiegend gebilligt (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., § 275 StPO Rdn. 11; Müller
in KMR 7. Aufl., S 275 StPO Rdn. 22; Rieß NStZ 1987, 318). Die von Löffler (NStZ 1987, 318) und seit der 38. Aufl. auch von Kleinknecht/Meyer § 275 StPO Rdn. 8 vertretene weitergehende Auffassung über die Berechnung der Fristdauer, ‘der das Landgericht offenbar gefolgt ist, vermag der Senat nicht zu teilen. Sie kann zwar aus dem nicht eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hergeleitet werden, widerspricht
aber dem Sinn des § 275 Abs. 1 StPO. Die Regelung des
§ 275 Abs. 1 StPO bildet die Grundlage für den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, der einer verspäteten Urteilsabsetzung entgegenwirken will. Sie verlängert die Urteilsabsetzungsfrist mit jedem vom Gesetz genannten Verlängerungsabschnitt nur um zwei Wochen. Jede andere Auslegung stände nicht in Einklang mit der Systematik
des Gesetzes, würde zu einer kaum verständlichen Verzögerung der Urteilsabsetzungsfrist bei einem Verlängerungsabschnitt führen und wäre mit den von $S 275 Abs. 1 StPO verfolgten Zielen nicht zu vereinbaren. Der Wortlaut des S 275 Abs.
l Satz 2 StPO ist deshalb dahin zu verstehen, daß sich
die Grundfrist von fünf Wochen nach einer Hauptverhandlung, die länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage
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gedauert hat, für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen verlängert. Das entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 7/2600 S. 7).
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel