Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 02.11.1988 – 2 StR 572/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 572/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Georg Johannes CG ER zus voii EEE, geboren arıı 1325 in SO. zur zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
WIII
ACS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1988 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen zu einer Freiheitsstrafe - richtig: Gesamtfreiheitsstrafe - von acht Jahren verurteilt. Seine Revision hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das Gericht habe die Urteilsgründe nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
.
"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO greift durch. Zutreffend macht der Beschwerdeführer
geltend, daß das am 18. April 1988 nach elf Verhandlungstagen verkündete Urteil erst am 5. Juli 1988, also nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Diese Frist betrug 9 Wochen (BGH, Urteil vom 12. April 1988 - 5 StR 94/88 (= Stv 1988, 240), zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Sie war am 5. Juli 1988 daher schon mehr als zwei Wochen verstrichen. Sie wäre zu diesem Zeitpunkt aber auch schon abgelaufen gewesen, wenn sie bei elftägiger Verhandlung
- wie von Gericht und Beschwerdeführer offenbar im Anschluß an Kleinknecht-Meyer, StPO, 38. Aufl., RdNr. 8 zu § 275 angenommen - elf Wochen betragen würde. Umstände, die (im Sinne des $S 275 Abs. 1 Satz 4 StPO) an der Einhaltung der Frist hätten hindern können, sind aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden nicht
zu ersehen.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang, ohne daß noch auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen wäre. Jedoch sei darauf hingewiesen, daß im Fall 1.) des Urteils (absolute) Verjährung eingetreten ist, falls der Tatrichter aufgrund der neuen Hauptverhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten jeweils aufgrund eines neuen Willensentschlusses begangen wurden, sich also nicht als Teilakte einer fortgesetzten Tat darstellen. Da diese - auch in der Revisionsbegrün-
dungsschrift eingehend abgehandelte - Frage allein vom
nunmehrigen Tatrichter nach Durchführung der Beweisaufnahme abschließend zu beurteilen sein wird, verbietet sich eine Teileinstellung durch das Revisionsgericht im
"jetzigen Verfahrensstadium."
Zusätzlich weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf
folgendes hin:
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß das Gericht die Frage des Fortsetzungszusammenhangs auch im Hinblick auf Betrugstaten zum Nachteil verschiedener Personen (vgl. z.B. die Fälle 3 und 9 des angefochtenen Urteils) geprüft hat.
Bei Annahme von Tatmehrheit empfiehlt es sich zu erörtern, ob sich Strafmilderungsgründe aus der zwischen Tat-
begehung und dem (neuen) Urteil verstrichenen Zeit sowie aus
etwaigen vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerungen ergeben (vgl. BGHSt 24, 239; BGH GA 1977, 275; BGH StV 1983, 502; BGH NStZ 1982, 291; 1983, 167; 1987, 232).
Herdegen Müller Maier
Theune Niemöller