Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 31.01.1989 – 5 StR 15/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

I.

.

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den technischen Angestellten

Karl-Heinz R EEE aus AB,

. den Techniker Friedrich Johannes T EEE

aus VE, 07 CO, geboren am GER 1939 in SCHERE ,

den Dipl.Ing. Hinrich KÜB aus AUGE geboren am (CHE 1945 in rc.

den Malermeister Christian RÖ EEE aus SCHE 07 > GEHE, geboren am ng ı°:6 ir OEEEREEB.

wegen Bestechlichkeit u.a.

- 2 - u

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1989 einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten rw, TEE, KEEEEEB und RÖ wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. Februar 1988, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Dıe Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Die auf § 338 Nr. 7 StPO iV mit § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge der Beschwerdeführer hat Erfolg. Die Hauptverhandlung hat 28 Tage gedauert. Nach $S 275

Abs. 1 Satz 2 StPO hätte das Urteil innerhalb von 11 Wochen zu den Akten gebracht werden müssen. Das Gericht hat diese Frist überschritten, ohne durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO) an der Einhaltung gehindert gewesen zu sein. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 12. April 1988 - 5 StR 94/88 -

(= StV 1988, 240, NStZ 1988, 512) in Übereinstimmung mit

der bisherigen Praxis des Bundesgerichtshofs dargelegt

hat, verlängert sich die für die Urteilsabsetzung vorgeschriebene Grundfrist von fünf Wochen nach einer Hauptverhandlung, die länger als drei Tage gedauert hat, um

zwei Wochen und, wenn die Hauptverhandlung länger als

zehn Tage gedauert hat, für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um

weitere zwei Wochen. Der abweichenden Rechtsauffassung

BL

von Löffler (NStZ 1987, 318) und Kleinknecht/Meyer (StPO, 38. Aufl., S 275 Rdn. 8) folgt der Senat nicht.

Herrmann rleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki