Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 17.01.1989 – 5 StR 8/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

l. den Programmierer Frank M

dort geboren am EEE 1957,

zur Zeit in Haft,

2. den Kaufmann Karl = EEE aus SCENEEER geboren am EEEEMEEED 1925 ir :Miuummmp,

zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

- 2 - cy

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Frank und Karl MEN wird das Urteil des Schwurgerichts in Hil-

desheim vom 22. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts als Schwurgericht zurückverwiesen, die auch

über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, folgendes ausgeführt:

"Der von beiden Angeklagten mit im wesentlichen übereinstimmender Begründung beanspruchte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben.

$S 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist verletzt, weil das am

22. Januar 1988, dem 69. Hauptverhandlungstag, verkündete Urteil mit den Gründen nicht - wie nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 12. April 1988 - 5 StR 94/88 - (veröffentlicht u.a. in NStZ 1988, 512) geboten -

bis zum 3. Juni 1988 zu den Akten gebracht worden, sondern erst am 20. Juni 1988 dorthin gelangt ist.

Ein unabwendbarer Umstand im Sinne des S$S 275 Abs.

1 Satz 4 StPO, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Ein solcher ergibt

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sich insbesondere nicht aus den in den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters hervorgehobenen Belastungen dieser Richter durch andere Verfahren (vgl. BGH NStZ 1982, 519 Nr. 25 a.E.). Aus dem krankheitsbedingten 'klinisch-stationären Aufenthalt" des Vorsitzenden in Bad Kissingen folgt gleichfalls nicht, daß eine fristgerechte Urteilsabsetzung unmöglich war, zumal da der Urteilsverfasser immerhin Gelegenheit hatte, vom 1. bis

11. Februar 1988 an einer Tagung der Deutschen Richterakademie in Trier teilzunehmen. Schließlich ergibt sich aus dem Hinweis in den dienstiichen Äußerungen auf Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl. 1987, Rdnr.

8 zu S 275 (vgl. auch Löffler NStZ 1987, 318, dagegen Rieß aaO) nichts, was eine Fristüberschreitung nach der genannten Bestimmung rechtfertigt; denn damit wäre lediglich ein Rechtsirrtum bei der Feststellung der Urteilsabsetzungsfrist belegt. Ein solcher stellt jedoch keinen "unabwendbaren Umstand' dar (vgl. Senat, aaO und in StV 1988, 193; BGI, Beschl. v. 20, Juni 1984 - 2 StR 250/84 -)."

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel