Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 31.05.1988 – 5 StR 196/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_196/88 . 39 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
l. Oskar Hermann W aus HB, geboren am 1935 in EEE.
zur Zeit in Haft,
2. Anton Wilhelm GEB aus H geboren am EEE 1941 in N ‚
zur Zeit in Haft,
3. Arnold Ga
dort geboren am EB 1957,
zur Zeit in Haft,
aus Hp.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts am 31. Mai 1988 nach- ,
S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Das Verfahren gegen den Angeklagten Weub wird
eingestellt, soweit dieser Angeklagte im Fall II, 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 1987 wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung verurteilt worden ist.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten vommEB, CE und Go vwira das angeführte Urteil im übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu ent-
scheiden hat.
Gründe§
1. Im Fall II, 1 der Urteilsgründe ist die Verfolgung
der tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung verjährt. Die Tat ist nach den Feststellungen in der Nacht vom 10. zum 11. Februar 1979 begangen worden (UA S. 39). Vor Ablauf der Verjährungsfrist am 9. Februar 1984 (vgl. § 78 Abs.
3 Nr. 4 StGB) ist die Verjährung nicht durch eine nach
5 78 c StGB geeignete Handlung unterbrochen worden. Daß
die Freiheitsberaubung rechtlich mit einer nicht verjährten
- 3 - ZT
schweren räuberischen Erpressung zusammentrifft, steht der Verjährung ihrer Verfolgung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGH wistra 1982, 188; BGH NJW 1987, 3144).
2. Die Revisionen aller drei Angeklagten haben mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.
Das Landgericht hat in der vorliegenden Sache an 80 Tagen verhandelt und das Urteil nach seiner Verkündung am 3. Juni 1987 erst am l1. November 1987 zu den Akten gebracht. Mit Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß das Landgericht
damit den ihm nach $S 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zustehenden Zeitraum zur Absetzung des Urteils überschritten hat.
Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 12. April 1988 - 5 StR 94/88 - entschieden
hat, ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, daß sich
die Frist zur Absetzung des Urteils nach einer Verhandlungsdauer von mehr als 10 Tagen für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von 10 Verhandlungstagen
um jeweiis zwei Wochen verlängert. Das bedeutet hier,
daß das Urteil nach 21 Wochen, d. h. spätestens am 28. Oktober 1987, zu den Akten hätte gebracht werden müssen.
Dieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel