Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 11.01.1984 – 2 StR 598/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 598/83 URTEIL mm AU
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Waldemar T «im» aus OD,
geboren am WEM 1929 in A CE,
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Staatsanwältin @@B in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof GE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 10. Januar 1983, soweit der Angeklagte Tb in den Fällen I. 11 und II. der Anklage freigesprochen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, ihn Jedoch von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Die zulässig auf die Freisprüche in den Fällen I. 11 und II. der Anklage beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg: da die Strafkammer die sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebende Frist nicht eingehalten hat, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.
Die Hauptverhandlung hat 21 Tage gedauert. Das am 10. Januar 1983 verkündete Urteil hätte deshalb - mit den Unterschriften der Richter versehen - spätestens am 28. März 1983 zu den Akten gebracht werden müssen. Aus-
weislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle ist dies jedoch erst am 31. März 1983, mithin verspätet ge-
schehen,. Gründe, die die Verspätung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, ergeben sich insbesondere auch nicht aus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer. Daß, wie den Erklärungen zu entnehmen ist, die Frist irrtümlich falsch berechnet worden ist, ist kein solcher Grund.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune