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BGH Beschluss vom 17.07.1987 – 1 StR 327/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 327/87 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Norbert R Em aus KO am SE, geboren am GE 1922 in Le u,

wegen Betrugs u. a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1987 gemäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Das Verfahren wird

l. nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Betrug zum Nachteil der Firma SB (Fall 12) und gegenüber Franz Ks (Fall 16) zur Last gelegt wird;

2. nach § 154 a Abs. 2 StPO im Fall lauf den Vorwurf, Tank- und Reparaturrechnungen im Gesamtbetrag von 766,75 DM vorgefaßter Absicht entsprechend nicht bezahlt zu haben (Betrug zum Nachteil der Eheleute FEB), und im Fall 18 auf den Vorwurf, die Überlassung eines Mietwagens bis zur vereinbarten Auslieferung eines Neuwagens durch unwahre Angaben erreicht zu haben (Betrug gegenüber Günther Oi»), beschränkt.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,

l. soweit der Angeklagte im Fall 17 wegen Diebstahls verurteilt worden ist; das Verfahren wird eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. im Einzelstrafausspruch in den Fällen 1 und 18 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

III. Die Urteilsformel wird dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des Betrugs in 17 Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 6 Fällen, des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung

schuldig ist.

IV. Im Umfang der Aufhebung im Strafausspruch wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

V. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 28 Taten (Betrug in 19 Fällen, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 6 Fällen, versuchter Betrug, Urkundenfälschung und Diebstahl) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren veurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen $achrüge teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 17 wegen Diebstahls gegenüber Joan 2m kann nicht bestehen bleiben, weil es an einer Prozeßvoraussetzung fehlt. Nach § 247 StGB kann ein Diebstahl nur auf Antrag verfolgt werden, wenn der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das war nach den Feststellungen des Landgerichts hier der Fall: Die Geschädigte lebte von Ende März 1986 - mit kurzen Unterbrechungen - bis Mitte September 1986 in einer sehr engen Beziehung mit dem Angeklagten zusammen. Zur Tatzeit (Anfang Juli 1986) bewohnten beide gemeinsam das am 1. Juni 1986 gemietete Haus in Femme, NEE Straße 11. Frau AB hatte ihren Beruf aufgegeben und sich von ihrem Ehemann getrennt, um mit dem Angeklagten "eine gemeinsame Zukunft" aufzubauen. Aber auch der Angeklagte hatte, wovon das Landgericht ersichtlich ausgeht, den ernstlichen Willen zu einem auf eine gewisse Dauer angelegten Zusammenleben in der gemeinsamen Wohnung. So bemühte er sich - zusammen mit "seiner Lebensgefährtin" - um die Anschaffung einer Schlafzimmereinrichtung. Die Begegnung mit Frau Ag verstärkte "seine Selbstüberschätzung eigener Möglichkeiten". Somit ist dem angefochtenen Urteil - anders als in dem Fall, der dem

in BGHSt 29, 54 abgedruckten Urteil zugrunde lag - nicht zu entnehmen, der Angeklagte habe von vornherein mit der Begründung einer häuslichen Gemeinschaft allein das Ziel verfolgt, Eigentums- oder Vermögensdelikte gegenüber seiner Partnerin zu begehen. Ein Strafantrag, der mithin erforderlich war, wurde innerhalb der in § 77 b StGB bestimmten Antragsfrist nicht gestellt. Frau 20 erlangte von der Tat und der Person des Täters wenige Tage vor dem 11. Juli 1986 Kenntnis (UA S. 30/31). Erst im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 3. November 1986 brachte sie die Tat den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis (Leitz-Ordner Bl. 321, 323). Ein etwa darin enthaltener Strafantrag wäre verspätet. Deshalb war insoweit das Verfahren einzustellen (§ 260

Abs. 3 StPO).

2. Soweit der Angeklagte im Fall 12 wegen Betrugs gegenüber der Firma Sg und im Fall 16 wegen Betrugs gegenüber Franz DO — |] verurteilt worden ist, stellt der Senat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. In diesen Fällen begegnete die Annahme eines vollendeten Betrugs durchgreifenden Bedenken, weil insoweit, als die Lieferung nur Zug um Zug gegen Barzahlung geschuldet ist, eine Schädigung der Verkäuferfirma und ein entsprechender Vermögensvorteil für den Täter regelmäßig nicht in Betracht kommen (BGH, Urt. vom 6. März 1962 - 5 StR 652/61; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1973 - 4 StR 544/72 - bei Dallinger MDR 1973, 370; BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 95/74 - bei Dallinger MDR 1975, 196; BGH StV 1983, 330; BGH, Beschl. vom 23. August 1983 - 4 StR 430/83; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 223).

Eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs, die weitere Feststellungen - insbesondere darüber, wie sich der Angeklagte eine Lieferung auch ohne Bezahlung vorstellte - erfordern würde, fiele neben der Bestrafung wegen zahlreicher weiterer Taten nicht beträchtlich ins Gewicht.

3. Gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt der Senat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren im Fall 1 auf den Vorwurf, Tank- und Reparaturrechnungen im Gesamtbetrag von 766,75 DM vorgefaßter Absicht entsprechend nicht bezahlt zu haben (Betrug gegenüber den Eheleuten F@), und im Fall 18 auf den Vorwurf, die Überlassung eines Mietwagens bis zur vereinbarten Auslieferung eines Neuwagens durch unwahre Angaben erreicht zu haben (Betrug gegenüber Günther OB). Soweit das Landgericht in diesen Fällen bereits in der Bestellung eines - bar zu bezahlenden - Fahrzeugs eine Betrugshandlung des Angeklagten sieht, bestehen die gleichen Bedenken, die der Senat schon angesprochen hat. Dadurch, daß die Geschädigten im Fall 1 ihrerseits das zu liefernde Fahrzeug verbindlich bestellt hatten, entstand ihnen kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, weil es insoweit an der nötigen Stoffgleichheit zwischen Schädigung und erstrebtem Vermögensvorteil fehlt (vgl. BGH, Beschl. vom 3. Januar 1973 - 4 StR 544/72 - aaO).

4. Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall 17, die vorläufige Einstellung in den Fällen 12 und 16 sowie die Beschränkung der Verfolgung in den Fällen 1 und 18, in denen die Verringerung des Schuldumfangs zur Aufhebung der jeweils verhängten Einzelstrafe führt, ist auch der Gesamtstrafe die

Grundlage entzogen.

5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Straftaten hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die weggefallenen Einzelstrafen die Höhe der - maßvoll bemessenen - Einzelstrafen in den weiteren Fällen beeinflußt haben.

Schauenburg Richter am Bundesgerichtshof Granderath Dr. Maul befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schauenburg

Schimansky v. Gerlach