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BGH Beschluss vom 03.01.1973 – 4 StR 544/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 544/72 BESCHLUSS 1-.1:73

in der Strafsache

gegen

1. den Stukkateur Reiner TEE zus He, geboren om GE 1940 in Dumm,

2. die Hausfrau Bärbel TED geborene Kb aus Hu, geboren am EEE 1942 in Dumm,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß

. § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. Januar 1973 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. April 1972 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin geändert, daß

a) der Angeklagte Rainer Wild des Betruges in (nur) 18 Fällen und des versuchten Betruges in 2 Fällen (§§ 263, 43, 73 StGB)

und

b) die Angeklagte Bärbel Ti des Betruges in (nur) 30 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und des versuchten Betruges in 2 Fällen (§§ 263, 43, 267, 73, 74 StGB)

schuldig sind.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revisionen sind: offensichtlich unbegründet, soweit sie die Fälle 6 bis 11, 13 bis 20, 22 (Bärbel und Rainer TED, 4, 21, 23 bis 26 und 28 bis 31 (Bärbel TEE) be-

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treffen. Die Einzelausführungen der Revision des Angeklagten Rainer TE enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder an- ‚erkannte Erfahrungssätze. Insbesondere bestehen gegen die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten Rainer TB keine Bedenken. Soweit das Landgericht diese auch damit begründet hat (UA S. 18), daß der Angeklagte schon deshalb nicht an eine Finanzierung durch die Sparkasse

.. glauben konnte, weil in dem notariellen Kaufvertrag Bar-

‚ zahlung vereinbart war, beruht das Urteil jedenfalls nicht darauf,

Der Erörterung bedürfen nur die Fälle 1 bis 3, 5, 12 (Bärbel und Rainer TE) und 27 (Bärbel TE), in denen die Angeklagten wegen Eingehungsbetruges verurteilt worden sind. Zu Unrecht hat das Gericht in allen diesen Fällen unterschiedslos einen Vermögensschaden der Verkäufer bereits darin gesehen, daß sie die Gegenstände den Zahlungsunfähigen und - unwilligen Angeklagten verkauft und bereitgestellt haben.

Zwar liegt beim erschlichenen Kaufvertrag häufig

die Vermögensschädigüng schon im Vertragsschiuß, nämlich

dann, wenn mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die innere Einstellung des Täters die gegen ihn entstehende Forderung seiner Forderung gegen den Vertragspartner nicht gleichwertig ist (BGHSt 16, 220, 221).

Das ist jedoch bei einem Vertrag, bei dem Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung vereinbart wird, in der Regel nicht der Fall. Die Gefahr, daß der Verkäufer entgegen

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. dem Vertrag vorleistet, genügt im allgemeinen nicht,

um in dem Vertragsschluß schon eine Vermögensgefährdung zu sehen, die einem Vermögensschaden gleichkommt (BGH, Urteil vom 6. März 1962 - 5 StR 652/61, zit. bei Pfeiffer/ Maul/Schulte, StGB § 263 Nr. 23, und Urteil vom 11. Januar 1966 - 5 StR 488/65).

'_ Demnach hat im Fall 1 (Kauf des Mercedes 280 SEL)

die Verkaufsfirma durch den Vertragsschluß keinen Schaden im Sinne des § 263 StGB erlitten, da sie darauf bestand, daß der Wagen bei Anlieferung voll bezahlt werde (UA S. 7). Der Betrug ist auch nicht deshalb vollendet, weil die Verkäuferin den Wagen wegen des von den Angeklagten gewünschten Einbaus von Sonderzubehör erst acht Wochen

“ später und mit Preisnachlaß verkaufen konnte. Solche Nachteile des Getäuschten sind keine Vermögensschäden im Sinne des Betrugstatbestandes; es fehlt insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und erstrebtem Vermögensvorteil. Jedoch liegt Jedenfalls deshalb versuchter Betrug vor, weil die Angeklagten später versuchten, den Wagen entgegen dem Vertrag ohne Bezahlung zu or langen...

Im Fall 3 (Möbelkauf) war offensichtlich keine Zahlung Zug um Zug vereinbart. Wie sich aus der - letztlich gescheiterten - Anlieferung eines Teils der Möbel ergibt (UA S. 9), war die Möbelfirma bereit, vorzuleisten, so: daß in diesem Falle der Betrug bereits mit dem Vertragsschluß vollendet war.

In den Fällen 2, 5 und 12 (notarielle Kaufverträge über einen’ Atrium-Bungalow in HE, ein Einfamilienhaus

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mit Einliegerwohnung in DEE und ein Haus

in DEE, WGEEEEEEEEE-Weg) war zwar wiederum eine Eigentunsübertragung Zug um Zug gegen Barzahlung versinbart worden. Die Verkäufer haben jedoch in anderer Weise vorgeleistet. Dem Zusammenhang der Feststellungen ist zu entnehmen, daß im Fall 2 der Verkäufer den Angeklagten

in Erfüllung des Kaufvertrages bereits den (Mit-) Besitz

an dem Grundstück überlassen hatte. Das ergibt sich daraus, daß die Angeklagten offensichtlich freien Zugang zum

Hause hatten und die bereits angelieferten Möbel nur

wegen eines inzwischen ergangenen ‚schriftlichen Verbotes

des Verkäufers des Hauses nicht mehr ausgeladen wurden.

Die Besitzüberlassung ist eine Vermögensschädigung des Verkäufers (BGH, Urteil vom 24. November 1964 - 1 StR 471/64; vgl. auch BGHSt 16, 280, 281), die dem erstrebten Vermögensvorteil der Angeklagten entspricht. In den Fällen 5 und 12 ist den Angeklagten mit den Kaufverträgen offensichtlich

ein vermögenswertes Verwertungsrecht eingeräumt worden, nämlich das Recht, die Wohnungen zu vermieten,

Auch im Fall 27 (Reservierungsvertrag über eine Eigentumswohnung in BEE) hatte die Angeklagte, wie von ihr beabsichtigt, mit dem Vertrag die Möglichkeit er-

langt, die Wohnung zu vermieten. Darin liegt ein Vermögensschaden des Verkäufers.

Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 bleibt ohne Einfluß auf den Strafausspruch. Da gegen beide Angeklagte in diesem Fall dieselbe Strafe wie im Fall 20 (versuchter Betrug) verhängt worden ist, kann angesichts

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der Vielzahl der Straftaten und der maßvollen Gesamtstrafe ausgeschlossen werden, . daß die Änderung des Schuldspruchs zu anderen Einzel- oder Gesamtstrafen geführt hätte.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger