Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 29.10.1986 – 1 StR 578/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
StGB 1975 3 46 Zur Frage, ob strafschärfend (oder: zu Ungunsten, zum Nachteil, erschwerend) gewertet werden kann, daß der des Diebstahls schuldige Angeklagte "nicht in Geldnot" war und es bei seinen Verdienstmöglichkeiten "(absolut) nicht nötig hatte zu stehlen".
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StGB 1975 3 46
Zur Frage, ob strafschärfend (oder: zu Ungunsten, zum Nachteil, erschwerend) gewertet werden kann, daß der des Diebstahls schuldige Angeklagte "nicht in Geldnot" war und es bei seinen Verdienstmöglichkeiten "(absolut)
nicht nötig hatte zu stehlen".
BGH, Beschl. vom 29. Oktober 1986 - 1 StR 578/85 - LG Passau
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 578/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
zu 1. wegen Bandendiebstahls u.a. zu 2. und 3. wegen Bandendiebstahls
er ZU
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath und Schimansky als Beisitzer am 29. Oktober 1986 beschlossen:
Dem Großen Senat für Strafsachen wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Darf der Umstand, daß der Angeklagte "nicht in Geldnot" war oder daß er es "bei seinen Verdienstmöglichkeiten (absolut) nicht nötig hatte zu stehlen", strafschärfend (oder: "zu Ungunsten", "zum Nachteil", "erschwerend") gewertet werden?
Der 1. Strafsenat hat über folgendes zu entscheiden:
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Taten des Bandendiebstahls, den Angeklagten FD außerdem wegen mehrerer Fälle der Hehlerei, zu Freiheitsstrafen verurteilt, CB» zu ürei
Jahren, I) zu zwei Jahren vier Monaten und FB» zu vier Jahren .
Zu erörtern ist nur die Zumessung der Strafen
gegen die Angeklagten Cop, EB und
FB; hinsichtlich dieser Angeklagten hat der Generalbundesanwalt Aufhebung der Strafaussprüche bean-
tragt.
- 3 -
Gegen den Angeklagten Fe nat die Strafkammer zehn Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren (Summe acht Jahre sechs Monate) verhängt und die Einsatzstrafe von zwei Jahren gemäß § 54 StGB auf vier Jahre erhöht. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht unter anderem den "spezialpräventiven Zweck der Ahndungsmaßnahme" hervorgehoben
und erwogen:
"Karl FD war nicht in Geldnot, dafür aber durch mehrere Strafverfahren vorgewarnt. Er hat während des Laufs der Bewährungszeit die Straftaten begangen. Der Angeklagte war nur in eingeschränkten Umfang geständig. Man kann aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung nicht davon sprechen, daß Fe ernsthaft gewillt ist, sich aus dem kriminellen Geschäft zurückzuziehen. Er hat von sich gewiesen, Hintermänner zu nennen, deren Existenz er einräumt. Unter diesen Unständen muß für den Angeklagten Fe eine fühlbare zeitliche Distanz zu seinen Straftaten geschaffen werden, damit er die Zwischenzeit zur Reifung seines Charakters nützen kann" (UA S. 54).
Den Angeklagten GW hat das Landgericht
mit 17 Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs Monaten (Summe 14 Jahre neun Monate) belegt und die Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten gemäß § 54 StGB auf drei Jahre erhöht. Hierbei führt das Landgericht unter anderem aus:
54 "Hierbei wurde berücksichtigt, daß gun geständig war und bisher nicht vorbestraft. Gleichwohl war aber strafschärfend zu berücksichtigen, daß es CB bei seinen Verdienstmöglichkeiten nicht nötig hatte, zu stehlen und daß er relativ kaltblütig zu Werke gegangen ist ... und daß er doch mit einer nicht unerheblichen Anzahl von ernstzunehmenden Straftaten hervorgetreten ist" (UA S. 55).
Bei dem Angeklagten Kein, gegen den wegen zehn Taten Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs Monaten (Summe acht Jahre drei Monate) festgesetzt und eine Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten verhängt wurde, nimmt die Strafkammer auf die beim Angeklagten Geil» vorgenommene Zumessung Bezug und erwägt:
"Die Strafzumessungserwägungen bei Ku» entsprechen denen bei Josef GEBE. Auch
KB hatte es bei seinen Lebens- und
Einkommensverhältnissen absolut nicht nötig zu stehlen. Seine Vergehen entsprangen der 'Lust und Laune', so insbesondere, wenn er die späteren Diebstähle ... damit motiviert, daß er eben
zu diesem Zeitpunkt zu Hause im Krankenstand war" (UA S. 56).
Die Revision des Angeklagten FD meint - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt -, das Landgericht habe zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er sich nicht in Geldnot befand, nur in eingeschränktem Umfang geständig war und es von sich gewiesen hat, Hintermänner zu nennen. Diese Wertung sei
-5_-
unzulässig, weil es sich hier um das Fehlen von Milderungsgründen, nicht um Strafschärfungsgründe handele.
Auch bei den Angeklagten GEB uns I )
000) beantragt der Generalbundesanwalt Aufhebung im Strafausspruch, weil die Strafkamnmer Jeweils das Fehlen eines mildernden Umstandes zu Unrecht strafschärfend gewertet habe.
II. Der Senat will die Rechtsmittel verwerfen; er hält die Zumessung der Strafen für rechtsfehlerfrei. Doch sieht er sich durch die Rechtsprechung des 2, Strafsenats daran gehindert.
Soweit das Landgericht die Zumessung der Strafe beim Angeklagten FD auch auf dessen eingeschränkte Geständnisbereitschaft und seine Weigerung, Hintermänner zu benennen, stützt, geschieht das im Zusammenhang mit der Prüfung, ob Fe weiterhin Straftaten begehen werde. Die genannten Umstände überzeugten das Landgericht, Fr» habe diese Absicht oder wolle sich diese Möglichkeit jedenfalls offenhalten. Wenn das Landgericht hieraus folgert, aus spezialpräventiven Gründen sei eine fühlbare Freiheitsstrafe vonnöten, ist dagegen von Rechts wegen nichts einzuwenden. Der Senat sieht sich insoweit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung eines anderen Senats. Grund der Vorlegung ist allein die Erörterung und Berücksichtigung der wirtschaftlichen/ finanziellen Verhältnisse der Angeklagten.
In zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist ausgesprochen, das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes dürfe nicht strafschärfend, das Fehlen eines Schärfungsgrundes nicht mildernd berücksichtigt werden. Hiervon ausgehend, wird in vielen Entscheidungen
-6- 54
die Auffassung vertreten, schlechte wirtschaftliche Verhältnisse dürften zwar als strafmildemd eingestuft werden, Strafschärfung sei aber allenfalls bei besonders guter wirtschaftlicher Lage zulässig. Dagegen dürften normale, ordentliche, auch noch gute wirtschaftliche Verhältnisse nicht straferschwerend wirken; sie bleiben - das ist die Konsequenz dieser Auffassung - zumessungsunerheblich.
Ob der erwähnte Grundsatz, das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes dürfe nicht strafschärfend gewertet werden, in dieser allgemeinen Form richtig ist - der Senat bezweifelt es -, kann dahinstehen; auch unabhängig davon kann es eine allgemeine Regel, ordentliche wirtschaftliche Verhältnisse dürften nicht strafschärfend wirken, nicht geben.
§ 46 Abs. 2 StGB nennt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters unter den "namentlich in Betracht" zu ziehenden Strafzumessungsgründen, wobei hiervon die Verhältnisse sowohl zur Zeit der Tat als auch zur Zeit der Verurteilung erfaßt werden (vgl. Stree bei Schönke/ Schröder, StGB 22. Aufl. § 46 Rdn. 38; Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 87). Demgemäß besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß die Zumessung der Strafe eingehende Befassung mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters voraussetzt, zumal bei Straftaten, die sich gegen Eigentum und Vermögen richten (BGH, Beschluß vom 22. Februar 1985 _- 2 StR 51/85; Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 237/82).
Eine solche eingehende Befassung hat nur Sinn, wenn der Tatrichter das gewonnene Ergebnis bei der Zumessung sinnvoll verwerten darf. Die vom Senat in Frage gestellte Rechtsprechung verhindert das.
- 7 -
Welche Umstände des Tatgeschehens der Tatrichter als strafschärfend und strafmilderrd bewertet, ist seine Sache; er hat hierbei einen weiten Beurteilungsspielraum. Gleiches muß für die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse gelten. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Worin dieser Rechtsfehler bestehen soll, wenn der Tatrichter "ordentliche" wirtschaftliche Verhältnisse strafschärfend verwertet, wird in der Rechtsprechung bisher nicht deutlich.
Der Grundsatz, das Fehlen eines Milderungsgrundes dürfe nicht strafschärfend verwertet werden, setzt den "Normalfall" eines zumessungsrelevanten Umstands voraus, an dem Schärfung und Milderung zu messen sind (vgl.
Horn StV 1986, 168). Mitunter wird hier vom regelmäßigen Erscheinungsbild eines Delikts gesprochen und stillschweigend oder auch ausdrücklich auf § 46 Abs. 3 StGB Bezug genommen (BGH NStZ 1985, 215; BGH, Urt. vom
2. Juli 1986 - 2 StR 97/86 - und Beschl. vom 6. Septenber 1985 - 2 StR 444/85). Der Senat läßt dahinstehen,
ob diese Auffassung der Bestimmung und Bedeutung von
§ 46 Abs. 3 StGB gerecht wird; denn schwerlich kann bezweifelt werden, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nicht "Merkmale des gesetzlichen Tatbestands" sind. Die Verwertung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters für die Strafzumessung kann also nicht an
§ 46 Abs. 3 StGB gemessen werden; § 46 Abs. 2 StCB zeigt das zusätzlich.
Der Rechtsfehler müßte also aus anderer Wurzel hergeleitet werden. Er könnte - etwa - in einer Wertung bestehen, die so sehr aus dem Rahmen des Üblichen fällt, daß sie aus Rechtsgründen nicht mehr hingenonmen werden kann; so, wenn das Einkommen eines Hilfs-
s- 5
arbeiters als außergewöhnlich gut bezeichnet und zum Anlaß genommen würde, die Strafe besonders hoch anzusetzen. Solche Wertungsfehler können bei jedem Zumessungsgrund auftreten.
Unterhalb dieser Grenze ist nicht ersichtlich, was den Tatrichter aus Rechtsgründen hindern könnte, in einem bestimmten Fall ein Einkommen von bestimmter Höhe (die Bezeichnungen "normal", "ordentlich" usw. sind ja nur vergröbernde Arbeitsbegriffe, hinter denen, jedenfalls theoretisch, ein bestimmter Betrag steht) als Straferschwerungsgrund zu nehmen.
Das wäre zum einen allenfalls dann möglich, wenn es ein allgemein gültiges "Normaleinkommen" oder ebensolche "normale wirtschaftliche Verhältnisse" gäbe, an denen die tatrichterliche Beurteilung zu messen wäre. Es liegt auf der Hand, daß davon nicht gesprochen werden kann.
Es würde zum anderen - zusätzlich - voraussetzen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse isoliert von den sonstigen Zumessungsgesichtspunkten betrachtet und gewertet werden könnten. Auch das ist nicht möglich; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und die sonstigen Zumessungsgründe (etwa die wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers) werden häufig in Wechselbeziehung stehen. So mag der Tatrichter unterscheiden, ob der Täter, sei er auch selbst finanziell nur mäßig ausgestattet, einen noch Ärmeren bestiehlt, oder ob er - bei gleicher finanzieller Lage - vom Überfluß eines Reichen nimmt; ebenso, ob der Täter, gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, Überflüssiges oder Notwendiges an sich bringt.
-9 -
Der Tatrichter ist gehalten, bei der Strafzumessung eine "Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, eine Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters" anzustellen (BGH, Beschluß vom 5. Januar 1984 - 4 StR 873/83). Prüft er in diesem Zusammenhang die wirtschaft. lichen Verhältnisse des Täters, setzt er sie zu den sonstigen Zumessungsgründen in Beziehung und gewinnt er hierbei die Auffassung, unter den gegebenen Unständen werfe es ein ungünstiges Licht auf den Täter, daß er bei seiner wirtschaftlichen Situation die in Frage stehende Tat begangen habe, so hat er diese Wertung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wobei es von nachrangiger Bedeutung ist, ob er diese Berücksichtigung als "strafschärfend", "zu Lasten" oder wie sonst bezeichnet; maßgebend ist der Vorgang, nicht die Bezeichnung. In gleicher Weise kann der Richter seine Meinung, die gegebene wirtschaftliche Situation lasse die konkrete Tat eher verständlich erscheinen, "strafmildernd" nennen, ohne daß es hierbei entscheidend auf die absoluten Werte der wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt.
Die Bezeichnungen "strafschärfend" oder "strafmildernd" sind daher, für sich gesehen, für die rechtliche Überprüfung nicht ausschlaggebend; maßgebend ist vielmehr, ob Bedeutung und Einfluß des davon erfaßten Umstands im Rahmen der Strafzumessung in rechtlich vertretbarer Weise gesehen, abgewogen, gewertet werden. Hierbei ist der in § 46 Abs. 2 StGB verwendete Begriff des Abwägens für und gegen den Täter nicht dahin auszulegen, daß jeder zumessungserhebliche Umstand zunächst für sich beurteilt und mit den Prädikaten "schärfend" oder "mildernd" zu versehen wäre. Geboten ist vielmehr, die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Gesamtschau mit anderen Umständen zu sehen,
- 10 - S4
auf diese Weise in ihrer Bedeutung für die Tat zu erkennen und so für die Zumessung sinnvoll zu verwerten.
Die Praxis zeigt, daß der Gebrauch der Worte "strafschärfend" oder "strafmilderm' und ihrer Synonyna, für sich gesehen, wenig sachlichen Gehalt hat. Es mehren sich die Urteile, in denen Strafschärfungsgründe kaum mehr zu finden sind, ohne daß sich indes die Zumessung geändert hätte. Die betreffenden Tatrichter haben erkannt, daß keine Aufhebung zu befürchten ist, wenn sie dieselben Gründe, die sie vorher als "strafschärfend" werteten, nun als "nicht strafmilderm" anführen. Auch im Schrifttum ist das bemerkt worden (Bruns JR 1980, 338; Horn StV 1986, 168; vgl. die Fußnote).
Ob hieraus möglicherweise die Folgerung gezogen werden könnte, die Einstufung der wirtschaftlichen Verhältnisse im konkreten Fall als strafschärfend oder strafmildernd betreffe "bloße Formulierungsfragen" (vgl. Bruns aa0), ist für die Vorlegungsentscheidung
Bruns_JR 1980, 338: "Hängt die Würdigung solcher Tatsachen, die ja doch offensichtlich für das Strafmaß nicht völlig irrelevant bleiben können, dann nicht von bloßen Formulierungsfragen ab?"
Horn StV_1986, 168: "Hängt der Bestand eines Urteils vorzugsweise davon ab, wie gut der Richter mit der deutschen Sprache umzugehen versteht, dann kann etwas
nicht stimmen."
- 11 -
ohne Belang, weil der 2. Strafsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, die im vorliegenden Fall beabsichtigte Entscheidung des 1. Strafsenats berühre "Rechtsfragen, die der 2. Strafsenat abweichend entschieden hat". Zwar hat der 2. Strafsenat keine Entscheidung benannt, doch bezieht er sich offensichtlich auf Entscheidungen wie
Beschl. vom 23. November 1983 - 2 StR 722/83
Beschl. vom 11. November 1983 - 2 StR 631/83 Beschl. vom 4. November 1983 - 2 StR 667/83 Beschl. vom 5. August 1983 - 2 StR 439/83
Beschl. vom 13. Mai 1983 - 2 StR 187/83.
Der 3. Strafsenat hat in dem Beschluß vom 29. September 1982 - 3 StR 263/82 - das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hatte, daß die - wegen Untreue und Urkundenfälschung verurteilten - Angeklagten sich weder in wirtschaftlicher Notlage noch in finanzieller Zwangslage befanden, hat die Verwendung solcher Formulierungen aber in relativierender, auf den Einzelfall bezogener Betrachtung als "nicht stets rechtsfehlerhaft" bezeichnet. Auf Anfrage hat er jetzt erklärt, er sei der Auffassung, "daß die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entscheidung im einzelnen Fall nicht von der gewählten Formulierung abhängen kann, vielmehr die tatsächlichen Umstände zur Ausfüllung herangezogen werden müssen".
Der 4, Strafsenat hat in dem Beschluß vom 12. Januar 1984 - 4 StR 765/83 - die Erwägung des Landgerichts, "zu Lasten" des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß er die Tat (Handel mit Betäubungsmitteln) ausgeführt habe, "ohne sich in einer finanziellen Notlage zu
- 12 - 4
befinden", als rechtlich fehlerhaft bezeichnet, Handeln aus Not könne ein Strafmilderungsgrund sein, dessen Fehlen nicht strafschärfend gewertet werden könne. Auf Anfrage hat er jetzt erklärt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe den Rechtssatz aufgestellt, daß
das Fehlen von Milderungsgründen nicht erschwerend berücksichtigt werden darf. Ob diesem Rechtssatz auch die Erwägung unterfalle, daß ein Täter im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse es nicht nötig hatte, die Straftat zu begehen, werde von den Senaten unterschiedlich behandelt; der 4. Strafsenat neige dazu, die Frage zu verneinen.
Der 5, Strafsenat hat in dem Urteil vom 23. Juni 1981 - 5 StR 268/81 - unter Berücksichtigung des Urteilszusammenhangs nicht beanstandet, daß das Landgericht "zu Lasten" des Angeklagten verwertete, er habe "nicht aus wirtschaftlicher Not" gehandelt; allerdings wäre diese Wendung - so der Senat - "besser vermieden worden". Auf Anfrage hat er jetzt erklärt, er habe die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse als tstrafschärfend" oder "strafmildernd" letztlich als terminologische Frage angesehen. Wendungen der Art, wie
- 13 -
sie in dem der Vorlegung zugrunde liegenden Urteil benutzt worden sind, seien bisher vom 5. Strafsenat aus
Rechtsgründen nicht beanstandet worden.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky