Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 04.11.1983 – 2 StR 667/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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KR 08

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 667/83 BESCHLUSS

vn ®)

in der Strafsache

gegen

Ronald Frank O ED „aus Ri, zeboren am WW. EB 1955 in Lu (DDR),

wegen Raubes u. a.

BZ,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründes

Die zum Schuldspruch unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer in unzulässiger Weise das Fehlen eines Milderungsgrundes (daß der Angeklagte "im Zeitpunkt der Tatbegehung unter keinem derartigen finanziellen Druck stand, der ihn zur Tat hätte veranlassen können") strafschärfend gewertet hat (vgl. hierzu die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl, NStZ 1982, 148, 151). Im Hinblick auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Generalprävention weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf seine in NStZ 1982, 113, 463 veröffentlichten Entscheidungen hin.

Müller Meyer Maier

Theune Gollwitzer