Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 04.11.1983 – 2 StR 667/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
KR 08
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 667/83 BESCHLUSS
vn ®)
in der Strafsache
gegen
Ronald Frank O ED „aus Ri, zeboren am WW. EB 1955 in Lu (DDR),
wegen Raubes u. a.
BZ,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründes
Die zum Schuldspruch unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer in unzulässiger Weise das Fehlen eines Milderungsgrundes (daß der Angeklagte "im Zeitpunkt der Tatbegehung unter keinem derartigen finanziellen Druck stand, der ihn zur Tat hätte veranlassen können") strafschärfend gewertet hat (vgl. hierzu die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl, NStZ 1982, 148, 151). Im Hinblick auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Generalprävention weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf seine in NStZ 1982, 113, 463 veröffentlichten Entscheidungen hin.
Müller Meyer Maier
Theune Gollwitzer