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BGH Beschluss vom 06.09.1985 – 2 StR 444/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 444/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mustafa ÜC aus SC. geboren am m 1960

in EM (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 1985 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. März 1985 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

In Ergänzung der Darlegungen des Generalbundesanwalts im Verwerfungsamtrag vom 19. Juli 1985 bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung mit zutreffender Begründung verneint und trotz Vorliegens erschwerender Umstände eine nur sechs Monate über der Mindeststrafe des S 177 Abs. 1 StGB liegende Strafe verhängt.

Der Senat kann daher ausschließen, daß die gegen 8 46 Abs. 3 StGB verstoßende Erwägung (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1984

- 3 StR 472/84 -, mitgeteilt bei Müller

- 3 - SL

NStZ 1985, 158, 161), der Angeklagte habe "es in der Scheide zum SamenergußB kommen" lassen, "obwohl er sich in keiner Weise dessen versichert hatte, daß die Gefahr einer Empfängnis ausgeschlossen war" (UA S. 30), meßbaren Einfluß auf die Höhe der Strafe genommen hat.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer