Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 11.11.1983 – 2 StR 631/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
44 064
BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR_631/83 BESCHLUSS Ant }
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Karl-Gustav H EEE aus KM, geboren am WB. WEB 1946 in FED ap ME,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u. a.
H
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
11. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründeszs
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,
Im übrigen hat sie aber Erfolg. Das Landgericht hat strafschärfend u. a. gewertet, daß die Straftaten keiner besonderen Notlage des Angeklagten entsprungen seien. Hierzu heißt es im Urteil, bei dem Angeklagten handle es sich um einen gesunden, kräftigen, intelligenten und im Umgang mit Menschen gewandten Mann, dem es durchaus möglich gewesen wäre, seinen Lebensunter-
halt durch redliche Arbeit zu erwerben; es habe ihm nur an der erforderlichen Ausdauer und dem zumutbaren Durchhaltevermögen gefehlt. Diese Strafzumessungserwägungen sind fehlerhaft. Hätte sich der Angeklagte in einer "besonderen Notlage" befunden, so hätte dies einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (ständige Rechtsprechung).
Ein weiteres Bedenken ergibt sich insofern, als das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe im Fall 9 einen Erschwerungsgrund darin gesehen hat, daß der Angeklagte durch die Offenbarung angeblicher Aufenthaltsorte der entführten Nina vom CB deren Leben und Aussicht auf baldige Befreiung hätte gefährden können, da unter den gegebenen Umständen nicht auszuschließen gewesen sei, daß die - wenn auch unzutreffenden - Angaben des Angeklagten die Entführer zu einem dem Leben und der Gesundheit des Kindes gefahrbringenden Verhalten verleiteten; bei vermeintlicher Entdeckung bestehe erfahrungsgemäß die Gefahr entsprechender Kurzschlußhandlungen. Für eine solche Befürchtung fehlte hier indes jeglicher Anhaltspunkt. Einmal ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Entführer Kenntnis von dem betrügerischen Vorgehen des Angeklagten hätten erlangen können. Sodann erscheint es aber - zumindest - nicht naheliegend, daß sie sich dadurch zu unüberlegten Handlungen hätten hinreißen lassen können, daß ein ihnen Unbekannter einen falschen Aufenthaltsort des Kindes angegeben hatte.
Wegen dieser Sachmängel muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer
IF