Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 06.06.1983 – 2 StR 722/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ort

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 722/83 BESCHLUSS

IIM8)

in der Strafsache gegen

Mahnut S WB aus K@ geboren am BD. EEE 1964

in A@MEB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. &.

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Novenber 1983 gemäß % 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

I.

Auf die Revision des Angeklagten Sg wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juni 1983, auch soweit es den Angeklagten T&M betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen

‘ Feststellungen aufgehoben.

Il.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

- Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten SB und TOEEED des Mordes, begangen in Tateinheit mit schwerem Raub, schuldig gesprochen und gegen sie

Jugendstrafen von 9 (SW) und 10 Jahren (TED) verhängt.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten

SED, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf, Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht statthaft, dem Angeklagten das Fehlen von Milderungsgründen strafschärfend anzurechnen (vgl. etwa die Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 163). Das hat die Jugendkammer jedoch in mehrfacher Hinsicht getan. Nachdem im Urteil die strafmildernden Umstände aufgeführt sind, werden anschließend die straferschwerenden Gesichtspunkte abgehandelt. Im Rahmen dieser Erörterungen heißt es unter anderem:

"Bei beiden Angeklagten lag nicht nur keine ernstliche Notlage vor, sondern sie bedurften des frenden Vermögens nicht einmal" (UA S. 46),

"Da die Angeklagten die Tötung eingeplant und sich zu diesem Zweck mit entsprechendem Werkzeug ausgerüstet haben, können schon von daher Verzweiflung oder momentane Erregtheit über die Entdeckung des Griffs in die Kassette keinen Grund für den Mord liefern" (UA S. 46 f).

Der damit aufgezeigte Rechtsfehler betrifft nicht nur den Beschwerdeführer SW, sondern auch den Angeklagten TEE, der keine Revision eingelegt hat.

Da der Senat bei keinem der beiden Angeklagten auszuschließen vermag, daß sich der Fehler zu ihrem Nach-

teil ausgewirkt hat, muß der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer aufgehoben und die Aufhebung auf den

Strafausspruch gegen TED erstreckt werden (3% 357 StPO).

AG

Die neu entscheidende Jugendkammer wird auch nicht - wie es im angefochtenen Urteil mit Bezug auf den Angeklagten TB geschehen ist (UA S. 46) - strafschärfend berücksichtigen dürfen, daß die Beweggründe der Tat keine "menschlich auch nur annähernd begreifliche(n) Motive wie begründeter Hass oder Rachegefühle gegen das Opfer" gewesen Seien; denn eine solche Wendung bringt ebenfalls nur zum Ausdruck, daß es an - insoweit denkbaren - Milderungsgründen fehlt.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß ein auf Jugendstrafe lautendes Urteil, auch wo es um die Aburteilung schwerer Verbrechen geht, in seiner Begründung keinen Raum für die Besorgnis lassen darf, der Erziehungsgedanke könnte bei der Bemessung der Strafhöhe entgegen § 18 Abs. 2 JGG außer Betracht geblieben sein,

Müller Maier Theune Niemöller Gollwitzer