Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 05.08.1983 – 2 StR 439/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 439/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Lokführer Peter H EEE aus Begiiiin-Ni, geboren am @. EB 1951 in De ,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Köln von
18. November 1982, soweit es den Angeklagten Peter HS betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Zum Schuldspruch hat die auf die allgemeine Sachrüge durchgeführte umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
Dagegen ist das Rechtsmittel zum Strafausspruch begründet. Die Strafkammer hat bezüglich aller Einzelfälle zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich zur Tatzeit in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befand
und daß er die Taten nicht aus finanzieller Not, sondern aus reinem Gewinnstreben begangen hat (ua S. 38). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte sich der angeklagte in einer schwierigen wirt. schaftlichen Lage befunden, so hätte das strafmildernd berücksichtigt werden können; das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber im allgemeinen nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH NStZ 1981, 3% m. Nachw.; weitere Nachweise in NStZ 1983, 160, 163). Ein Ausnahmefall, in dem eine für die Strafzumessung erhebliche Tatsache ohne Rechtsfehler in negativer Formulierung in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden kann (vgl. BGH NStZ 1981, 60 m.Anm. Bruns; BGH, Beschluß vom 29. September 1982 - 3 StR 263/82), liegt ersichtlich nicht vor; insbesondere ist nicht zu erkennen, daß die Strafkammer mit der beanstandeten Wendung auf eine besonders verwerfliche Motivation hätte hinweisen wollen, wie sie bei einem trotz guter finanzieller Verhältnisse übersteigerten Gewinnstreben vorliegen könnte. Denn die Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Angeklagten ergeben dafür keinen Anhalt.
Mösl Müller Meyer
Niemöller Meyer-Goßner