Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 22.02.1985 – 2 StR 51/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 51/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Bauhelfer Reif W EB aus KW, dort geboren am un 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe;zs

Das Landgericht hatte gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Auf seine Revision änderte der Senat den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt sei, hob den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen,

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat wiederum Erfolg.

Nach der Aufhebung des Strafausspruches durch den Senat war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274; BGH Strafverteidiger 1982, 105; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 2 StR 298/81; BGH, Beschluß vom 5. September 1984 - 2 StR 527/84). Dem werden die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat lediglich die Vorstrafen des Angeklagten näher dargelegt, jedoch weder Feststellungen zu seinem Lebensweg im übrigen noch über seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen.

Solche Feststellungen aber sind Voraussetzung für die bei der Strafzumessung unerläßliche Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 46 Abs. 2 StGB). Dem Revisionsgericht

ist unter den gegebenen Umständen die Möglichkeit verwehrt zu prüfen, ob die von der Strafkammer im Urteil wiederholt angesprochene Würdigung der "Täterpersönlichkeit" (UA S. 14, 16, 17, 18) auf sachlichrechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht.

Das Fehlen der vermißten Feststellungen ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.

-L- 4

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Ansicht der Strafkammer, das "aufgezeigte Verhalten" des Angeklagten sei ihm "nicht wesensfremd" (UA S. 13), in den Feststellungen zu seinen früheren Taten keine hinreichende Grundlage hat,

Müller Meier Theune Niemöller Gollwitzer