Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 02.07.1986 – 2 StR 97/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

rn

. bi ” Pu : F / - (9

in der Strafsache

gegen

den Assessor Helmuth Jakob PB zus KM, geboren am EEE 1943 in EB,

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1986, an der teilgenommen

haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaf

Justizangestellte N

als Urkundsbeamtin der Geschäftsste

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. August 1985 sowie die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils

werden verworfen,

Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren . Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Kosten des

Verfahrens dem Angeklagten auferlegt.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Sachbeschwerde erhebt. Die Staatsanwaltschaft hat zu seinen Ungunsten Revision eingelegt, das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt und mit der Sachrüge begründet. Außerdem hat sie sofortige Beschwerde gegen die

Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils erhoben.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten deckt zum Schuldspruch

keinen Rechtsfehler auf.

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Allerdings ist die Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue (8 266 Abs. 2 StGB) rechtsfehlerhaft begründet. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall zu bejahen sei, ausschließlich tatbezogene Umstände berücksichtigt, dagegen die persönlichen Umstände, "die außerhalb der eigentlichen Tathandlung liegen", bewußt ausgeklammert: sie hätten - so meint es - bei der Bewertung

der Tat außer Betracht zu bleiben, da Maßstab hier "nur

die Tat als solche" sei (UA S. 82). Diese Rechtsauffassung geht fehl. Bei der Entscheidung darüber, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bedarf es - ebenso wie bei der entsprechenden Prüfung des minder schweren Falles (ständige Rechtsprechung: vgl. BGHSt 26, 97 98 £f; BGH, Urteil vom 21. November 1985 - 4 StR 547/85; Beschluß vom 2. Mai 1986 - 2 StR 41/86) - einer

Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von

Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; das schließt die Berück-

sichtigung persönlicher Umstände ein.

Auf dem bezeichneten Rechtsfehler beruht hier der Strafausspruch aber nicht. Der Regelstrafrahmen der Untreue (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und der Strafrahmen des besonders schweren Falles (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) überschneiden sich im Bereich der Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt nicht nur innerhalb dieses Überschneidungsbereichs, sondern ist auch von dessen Unter- wie Obergrenze so deutlich entfernt, daß - vor

dem Hintergrund der Strafzumessungserwägungen, die das

7a

Gericht angestellt hat - ein Einfluß der Strafrahmenwahl

auf die Strafe im vorliegenden Fall ausnahmsweise verneint werden kann. Die Möglichkeit, daß die Strafkammer bei Zugrundelegung des Regelstrafrahmens auf eine unter zwei Jahren liegende Freiheitsstrafe erkannt hätte,

schließt der Senat aus.

Il.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Der Strafausspruch läßt - entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht - keinen Rechtsfehler

zum Vorteil des Angeklagten erkennen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - 2 StR 243/86) ist es allein Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er sich in der Hauptverhandlung von Tat und Täter verschafft, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich - nach oben oder unten - so weit von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb

des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt.

Solche Mängel weist die Strafbemessung im vorliegenden Falle nicht auf. Im einzelnen gilt:

1. Die Strafkammer ist nach ausführlicher Darlegung der straferschwerenden und strafmildernden Umstände (UA 5. 86 - 92) abschließend zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich um eine Tat handele, die "hinter dem Regelfall

des besonders schweren Falles zurückbleibt"; daher

müsse eine Strafe verhängt werden, die deutlich unter der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens liege, weil schon der Regelfall nicht zur Verhängung einer solchen Strafe führen könne (UA S. 92).

Die Beschwerdeführerin hält diese Einordnung für rechtsfehlerhaft. Sie bezweifelt die Existenz der Bezugsgröße "Regelfall des besonders schweren Falles" und vermißt Ausführungen darüber, was die Strafkammer darunter verstanden wissen will. Diese Einwände sind jedoch im Ergebnis unbeachtlich. Dem Gesamtzusammenhang der im Urteil mitgeteilten Strafzumessungserwägungen ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß es dem Tatrichter nur darauf ankam, in Anbetracht der straferschwerenden und strafmildernden Gesichtspunkte eine deutlich unter der Mitte des Strafrahmens liegende Strafe zu verhängen, die es mit zwei Jahren Freiheitsstrafe für schuldangemessen erachtet hat (UA S. 92). Ob es den "Regelfall des besonders schweren Falles" als meßbare Bezugsgröße überhaupt gibt und wie er gegebenenfalls zu definieren wäre, kann dahinstehen. Daß die Strafkammer diesen Begriff nicht beschrieben oder erläutert hat, zeigt, daß seine Verwendung letztlich die Straffestsetzung nicht substantiell beeinflußt hat, sondern nur der Darstellung des bereits

gefundenen Ergebnisses diente.

Soweit die Beschwerdeführerin die Strafzumessungserwägungen als teilweise widersprüchlich und unklar rügt, liegen die behaupteten Widersprüche und Unklarheiten

nicht vor.

2. Zu Unrecht beanstandet die Staatsanwaltschaft auch die Erwägung der Strafkammer, strafmildernd sei zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich durch die Tat nicht persönlich bereichert habe (UA S. 87).

Daß sich der Angeklagte durch sein strafbares Tun nicht persönlich bereichert hat, wird durch die Urteilsfeststellungen hinreichend belegt: danach hat der Angeklagte im Rahmen der Finanzierungsgeschäfte, die Gegenstand der Verurteilung sind, einen Betrag von über 4 Millionen DM aus eigenen Mitteln zugesetzt, während sich seine Außenstände an Gebühren (nur) auf ungefähr 1 Million DM beliefen (UA S. 21). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, tatsächliche Feststellungen der

Strafkammer in Zweifel zu ziehen.

Die beanstandete Strafzumessungserwägung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der gesetzliche Tatbestand der Untreue keine persönliche Bereicherung des Täters voraussetzt. Daraus folgt nämlich nicht, daß eine durch Untreue erzielte persönliche Bereicherung des Täters stets ein Strafschärfungsgrund sein müsse, so daß dessen Fehlen nicht strafmildernd berücksichtigt werden dürfe. Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß eine persönliche Bereicherung des Täters zum regelmäßigen Erscheinungsbild der strafbaren Untreue gehört. Dann aber war es zulässig, dem Angeklagten hier zugutezuhalten, daß er sich - abweichend vom Normalfall

der gewöhnlich vorkommenden Untreuedelikte - durch die

Tat nicht persönlich bereichert hat (zur Orientierung der Strafzumessung am regelmäßigen Erscheinungsbild

des Delikts vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 179; BGH NStZ 1985, 215 Nr. 5; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 802/83; Beschluß vom 6. September 1985 - 2 StR 444/85; Urteil vom 15. Januar 1986 - 2 StR 608/85 und Beschluß vom 12. Februar 1986 - ? StR 27/86).

3. Welches Gewicht dem Gesichtspunkt der Generalprävention im vorliegenden Falle zukommt, hat die Strafkammer ausführlich erörtert und rechtsfehlerfrei beurteilt. Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, beschränkt sich auf den Versuch, ihre eigene, abweichende Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren jedoch

nicht gehört werden.

4. Die - wie der Beschwerdeführerin einzuräumen ist - niedrige Strafe ist auch nicht unvertretbar milde. Sie kann ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein noch genügen. Ein grobes Mißverhältnis zwischen Strafe und Schuld liegt nicht vor. Für den Angeklagten sprach, wie die Strafkammer im einzelnen ausgeführt hat, eine Reihe beachtlicher Strafmilderungsgründe, insbesondere, daß

- er sich durch die Tat nicht persönlich bereichert, vielmehr beträchtliche finanzielle Verluste erlitten hat,

- ihm sein Verhalten von den betroffenen Banken

sehr leicht gemacht worden ist,

- er die Tat nicht aus eigenem Antrieb begangen hat, sondern unter Ausnutzung seiner Willensschwäche und Beeinflußbarkeit dazu gedrängt

worden ist, - bis zur Tat ein tadelfreies Leben geführt hatte,

- umfassend bei den Ermittlungen gegen sich selbst mitgewirkt und zur Aufklärung des Sachverhalts

beigetragen hat, - in vollem Umfang geständig gewesen ist und

- das gegen ihn geführte Strafverfahren mit mehr als sechs Jahren ungewöhnlich lang gedauert hat.

Auch bei Berücksichtigung der straferschwerenden Umstände unterschreitet die hier verhängte Strafe nicht den Spiel-

raum, der dem Tatrichter zur Verfügung stand.

5. Die dem Angeklagten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten die Strafaussetzung rechtfertigten (8 56 Abs. 2 StGB), hat sich die Strafkammer an den Maß-

stäben der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert und in diesem Zusammenhang insbesondere dem Gesichtspunkt der langen Verfahrensdauer in gebührender Weise Rechnung getragen. Darin liegt auch nach Maßgabe der Neufassung des 8 56 Abs. 2 StGB (Art. 1 Nr. 5 des 23. StrÄndG vom 13. April 1986, BGBl. I S. 393) kein Rechtsfehler.

Daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstrekkung der Strafe nicht gebot (vgl. 8 56 Abs. 3 StGB), bedurfte im vorliegenden Falle keiner besonderen Begründung mehr, nachdem die Strafkammer die insoweit maßgeblichen Umstände, Gesichtspunkte und Erwägungen bereits im Rahmen der Strafzumessung unter dem Aspekt der Generalprävention hinlänglich dargelegt hatte (UA S. 91 £f). Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB ohne Rechtsfehler ver-

neint worden sind.

III.

Die Kostenbeschwerde

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist, da

diese der Sach- und Rechtslage entspricht, unbegründet.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer