Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 07.08.1986 – 4 StR 318/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Anwendung des § 183 Abs. 3 StCB.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
StGB 1975 § 183
Zur Anwendung des § 183 Abs. 3 StCB.
BGH, Urt. vom 7. August 1986 - 4 StR 318/86 - LG Siegen
BUNDESGERICHTSHOF 8
IM NAMEN DES VOLKES
4 Str 3183/86 URTEIL
in der Strsfssche
gegen
Hermann B EEE aus Km, do:t geboren am. EB 1951,
wegen exhibitionistischer Handlungen
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshef Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt @B aus iD als Verteidiger,
Justizsekretär iu»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen von 20. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurick-
verwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen in vier Fällen unter Einbeziehung von rechtskräftigen Strafen, die am 15. April 1985 wegen exhibitionistischer Handlungen in acht Fällen sowie wegen Beleidigung verhängt worden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie wegen einer weiteren exhibitionistischen Handlung zu einer Freiheits-
strafe von zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
1. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Höhe der vom Landgericht festgesetzten Strafen richtet,
a) Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
aa) Die Jugendschutzkammer konnte ihre Zuständiekeit aus § 26 Abs. 1 1. Alternative GVG herleiten. Mehrere Jugendliche waren von den dem Angeklagten zur Last gelegten sexuellen Belästigungen betroffen; sie sind damit "Verletzte" im Sinne der genannten Vorschrift.
bb) Die Jugendschutzkammer hat das angefochtene Urteil, wie der Vermerk der Geschäftsstelle der Strafkamner und die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter dieser Kammer ergeben, in der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht. Das Urteil ist von den drei Berufsrichtern ordnungsgemäß unterschrieben worden. Dem steht nicht entgegen, daß sich handschriftliche Ergänzungen des im übrigen maschinengeschriebenen Textes des Urteils unter den richterlichen Unterschriften befinden. Die Unterschriften decken diese vor Ablauf der Frist des § 275 StPO verfaßten Ergänzungen ab, wie sich eindeutig aus den im Text des Urteils angebrachten Verweisungshinweisen ergibt,
cc) Die Verteidigung macht zu Unrecht geltend, es liege ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens führen müsse. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft zunächst gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der Straftaten,
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die Gegenstand der Verurteilung sind, abgesehen. Sie hat Jedoch die Wiederaufnahme der Strafverfolgung angecrdnet. Diese Anordnung durfte sie ohne Bindung an die Gründe des § 154 Abs. 3 und 4 StPO treffen. Denn diese Vorschriften beschränken die Strafverfolgung, was der Senat in seinem Beschluß vom 3. Juni 1986 - 4 StR 152/86 - bereits ausgesprochen hat (vgl. auch BGHSt 30, 165), nur für Fälle,
in denen ein Gericht das Verfahren gemäß § 54h Ans. 2 StPO vorläufig eingestellt hat. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer cern Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung, Beweis über die Gründe der Anordnung nach § 154 Abs. ? StPO und der Umstände der Wiederaufnahme der Strafverfolzung zu ereben, ohre Rechtsfehler abgelehnt.
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b) Die auf die Sachriige vorgenommene Überpriifung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Schuldspruch und die vom Landgericht ausgesprochenen Freiheits-
rafen betroffen sind.
2. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann aber nicht bestehenbleiben,
a) Das Landgericht hat zu Recht die Anwendungs des § 183 Abs. 3 StGB erwogen. Die Vorschrift ist unmittelbar einschläzig für die vom Tatrichter ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die Vollstreckung einer solchen für eine exhibitionistische Handlung verhängten kurzen Freiheitsstrafe kann gemäß § 183 Abs. 3 StGB trotz ungünstiger Zukunftsprognose zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach längerer Heilbehandung keine exhibitionistische Handlung mehr vornehmen wird. Diese - gegenüber § 56 StGB -
erweiterte Aussetzungsmöglichkeit gilt nicht ohne weiteres für die vom Landgericht ausgesprochene Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Ihr liegen zwar auch -
in einem Fall als Beleidigung abgeurteilte - exhibitionistische Handlungen zugrunde. Der unmittelbaren Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB - in dem wegen Beleidigung abgeurteilten Fall in Verbindung mit § 183 Abs. 4 Nr. 1 StGB - steht aber entgegen, daß er nur von den Anforderungen des § 56 Abs. 1 StGB befreit. Die weiteren Voraussetzungen für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, bleiben deshalb unberührt (BGHSt 28, 357, 359).
b) Das Landgericht hat angenommen, schon die Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB lägen nicht vor. Seine Würdigung dazu hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Es ist der Auffassung, es sei in "absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, daß der Angeklagte geheilt" werde, Er befinde sich seit 1978 in therapeutischer Behandlung; die Behandlung habe bisher "nur geringe Erfolge" erzielt, er mache "es nicht mehr vor Kindern". Trotz der "intensiven Behandlung" sei es bisher nicht gelungen, ihn dazu zu bewegen, das Mittel "Androcur" zu nehmen, obwohl ihm die Wirkungen dieses Medikaments, nämlich die Einschränkung des
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Dranges, vor anderen zu onanieren, bekannt sei. Es könne nicht Sinn der Regelung des § 183 Abs. 3 StGB sein, "trotz fast sechsjähriger Therapie weitere Rückfälle zu dulden". Deshalb müsse "auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten" Cie Verbüßung der Freiheitsstrafe angeordnet werden.
aa) Zu Bedenken Anlaß gibt zunächst, daß das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB auch aus Gründen der Generalprävention verneint hat. Die Generalpräventicn stellt nicht suf den Täter at, sondern bezweckt eine Einwirkung auf potentielle andere Täter oder auf die Allgemeinheit. Sie will der Begehung von vergleichbaren Taten entgegenwirken, und zwar durch Abschreckung Anderer, die geneigt sind, solche Straftzten zu hesehen oder Zurch Erhaltung und Stärkung der Rechtstreue der Bevölkerung und ihres Vertrauens in die Bestands- und Durrhsetzunsskraft der kechts-Hirsch in LK, 10, Aufl, vor § 4E StGB Rdn. 10). Die Berücksichtigung solcher generalprfventiver Umstände ist bei
in
ordnung
der Strafzumessuns nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn dabei der Bereich schuldangemessenen Strefens nicht überschritten wird (vgl. BGHSt ?8, 318, 328; BGH bei Holtz MDK 2976, 812; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86). Bei ger Strafaussetzung zur Bewährung hat der Gesetzgeber generalpräventive Zielsetzungen in § 56 Abs. 3 StGB mit dem Begriff "Verteidigung der Rechtsordnung" (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 2uL, 64, 66) anerkannt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist auch hei exhibitionistischen Taten nicht von vornherein ausgeschlossen, da § 183 Abs. 3 StGB - wie dargelegt - nur von den Anforderungen des § 56 Abs. 1 StGB befreit und deshalb die weiteren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung - deshalb auch die des § 56 Abs. 3 StGB - unberührt
1äßt (Horn in SK § 1§ 3 StGB Rdn. 13),
Der angefochtenen Entscheidung ist aber nicht die Auffassung des Tatrichters zu entnehmen, die Vollstreckung
der verhängten Freiheitsstrafen sei zur Verteidigung der. Rechtsordnung geboten. Er hat weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. ? StGB noch des 8 56 Abs.
3 StGB erwogen, sondern stützt seine Auffassung, die Freiheitsstrafen müßten vollstreckt werden, nur auf seine Annahme, § 183 Abs. 3 StGB sei nicht erfüllt. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist aber für die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte kein Raum. Sie stellt ausschließlich auf die Spezialprävention und die Resozialisierung des Täters ab. 7Zugeschnitten ist sie auf den Kreis exhibitionistischer Täter, deren Konflikte, die zu ihren Straftaten führen, häufig mit therapeutischer Behandlung besser bekämpft werden können als mit Strafvollzug (Horstkotte JZ 197%, £4, 89, 90), der in vielen Fällen die Gefahr der Vertiefung der Konflikte und nicht ihre Beseitigung mit sich bringt (BCHSt 28, 257, 259). Bei solchen Tätern nimmt der Gesetzgeber die Gefahr, daß sie nach Aussetzung einer gegen sie verhängten Freiheitsstrafe wieder rückfällig werden, dann in Kauf, wenn der Richter meint, daß eine nach der Verurteilung beginnende oder fortgesetzte Therapie erfolgreich sein und zu späterem straffreien Lebenswandel führen wird (Laufhütte in LK, 10. Aufl. §§ 1§ 3 StGB Ran. 9 m. Nachw.).
bb) Wegen der Weigerung des Angeklagten, das Mittel "Androcur" zu nehmen, stellt sie die Therapiewilligkeit des Angeklagten in Frage. Dabei geht sie rechtlich zutreffend davon aus, daß ein fehlender Wille des Täters
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zur Therepie der Anwendungs des 8 183 Abs. 3 StGB entsegensteht, weil eine nositive Prorsnose im Sinne der Vorschrift
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chre Minsk. des Patienten bei der Hejlbehandluns regelmäßig nicht gestellt werden kann. Den Erwägungen des Landgerichts i ist aber entgegenzuhalter, daß der Angeklaste nach den Feststellungen durchaus therapiebereit ist. Er befindet sich seit 1978 mit Unterbrechungen in psychotherzpeutischer Behandlung und ist bereit, die Behandlung fortzusetzen. Er lehnt es lediglich ab, mit "Androcur" behandelt zu werden. Dies könnte ihm nur dann als Behandlungsverweigerung angelastet werden, wenn die zu erwartenden Folgen auf seinen Gesundheitszustand, insbesondere auf seine Psyche, hinzunehmen wären und alternative - weniger einschneidende - Behandlungsmöglichkeiten susscheiden. Ausführungen dazu hat die Strafkammer nicht zemscht.
cc) In erster Linie stützt das Lendgericht die Ableh-
nung Jer Aussetzung der Freiheitsstrafen jedoch auf Zie Annahme, mit einem positiven Abschluß der Heilbehandlung sei ir absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dabei &
.lerdinss von einem zu engen Begriff der zbsehtbzren Zei eus. Es begrenzt ihn in Arlehnung an Dreher/Tröndle (StGB, 42. Aufl. 8 18% Aan. 11) auf zwei Jchre. Bine solche Zeitbesrenzung ist der gesetzlichen Regelung indes nicht zu entnehmen. In der in BGHSt 28, 357, 259 (in dem hier in Frage stehenden Punkt ausführlicher in NJW 1980, 648, 649) abgedruckten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monsten ffir möglich gehalten, >bwohl der Angeklagte für eine Heilbehandlung
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noch mindestens zwei Jahre Therapie" benötigte. Darüber hinaus wird der Tatrichter bei seiner Würdigung in einem weiteren Punkt der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.
Er ist der Auffassung, daß nach "fast sechsjähriger Therapie weitere Rückfälle" nicht mehr geduldet werden könnten. Dieser Erwägung ist entgegenzuhalten, daß die vor der Verurteilung bereits durchgeführte Heilbehandlung der Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB dann nicht entgegensteht, wenn in
der Zukunft ein Erfolg ihrer Fortsetzung zu erwarten ist. Eine bereits durchseführte erfolglose Therapie kann allerdings ein Indiz dafür sein, daß mit ihrem Erfolg überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einem Zeitraum von etwa fünf Jahren bei dem Z6büährizger Anzeklersten zu rechnen ist, für den die hier in Frage stehende Zukunftsprognose vernünftigerweise noch gestellt werden kenn. Die bisherige Therapie war jedoch nach den Feststellungen nicht erfolglos, sondern hat dazu geführt, daß der Angeklagte "es nicht mehr vor Kindern!" "macht". Demit, und mit der Möglichkeit, daß die Fortsetzung der Therapie weitere Fortschritte in Richtung auf ein künftiges straffreies Leben bringen könnte, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Die Anordnung der Strafkammer, durch die es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, unter-
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liegt deshalb der Aufhebung.
Selger Hürxthal
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