Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 20.03.1986 – 4 StR 87/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BG BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Wilhelm D HD aus re-v : GE, dort geboren am BD. We 1952, zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

- 2 - Lb

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 20. März 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt me als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEEE> aus EEEEEEEEEE> als Verteidiger, Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

b

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

3l. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision

die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

l. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Der Beschwerdeführer erhebt

insofern auch im einzelnen keine Beanstandungen.

2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Der Angeklagte hat bei der zur Tatzeit zwei Jahre und sieben Monate alten Sonja Ki den Analverkehr ausgeführt, indem er etwa drei Minuten lang sein erregtes Glied in deren After einführte und dabei bis mindestens einen halben Zentimeter hinter den Analring eindrang. Er hielt dabei das Kind mit seiner linken Hand im Nackenbereich und mit der rechten Hand am Unterkörper fest. Sonja KEEEEE> erlitt massive punktförmige Stauungsblutungen im Gesichts-, Hals- und Nackenbereich sowie in den Augenlidbindehäuten; sie hatte ferner Verletzungen im Bereich des

Anus.

b) Die Strafkammer hat zunächst rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB bejaht. Sie hat sodann aber bei den Dar-

legungen zur Strafzumessung unter anderem ausgeführt:

"Schließlich hat die Kammer im Rahmen der Schuld des Angeklagten in gewissem Umfang auch die Gesichtspunkte der 'Verteidigung der Rechtsordnung' und den Grundsatz der Generalprävention berücksichtigt. Gerade auch auf dem Hintergrund der Tatsache, daß im Landtagswahlkampf von Nordrhein-Westfalen von der Partei der 'Grünen', einige Wochen vor der Tat des Angeklagten ein Beschluß gefaßt worden war, in dem für den sexuellen Umgang mit Kindern unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gefordert worden war und der, nachdem er bundesweit Aufsehen erregt hatte, schließlich von der Partei zurückgezogen worden war, erscheint es der Kammer geboten, die Strafe innerhalb des Schuldrahmens so zu bemessen, daß poten-

tielle Täter abgeschreckt werden" (UA 3l).

PA

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar auch der Strafzweck der Abschreckung anderer bei der Strafbemessung berücksichtigt werden (BGHSt 28, 318, 326 m. w. Nachw.). Dabei darf jedoch der Bereich schuldangemessenen Strafens nicht verlassen werden; die Strafe muß der persönlichen Schuld angemessen sein (BGH bei Mösl NStZ 1982, 149; 1984, 161). Eine schwerere Strafe aus Gründen der Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH StV 1983, 195, 326 und 501; BGH, Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83). Insoweit hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen und hierfür sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar. Im übrigen durfte die Strafe gegen den Angeklagten nicht deswegen verschärft werden und schon gar nicht das hier vorliegende hohe Maß erreichen, weil einige dem Angeklagten politisch gleichgesinnte Personen Änderungen im Bereich des Sexualstrafrechts durch den Gesetzgeber gefordert hatten; denn dieser Umstand ist schon für sich betrachtet kein zulässiger Strafzumessungsgrund und daher auch nicht geeignet, die Schuld des Angeklagten zu erhöhen. Davon abgesehen hat das Landgericht nicht einmal festgestellt, welche gewaltlosen Handlungsweisen hiernach für straffrei erklärt werden sollten.

d) Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf weitere Bedenken gegen die Strafzumessung des Landgerich:s (Strafschärfung, weil die

Tat "generell" geeignet sei, schwerste psychische Schäden zuzufügen; Wertung der Tat als "Verbrechen", obwohl erkannt wurde, daß ein Vergehen vorliegt) bedürfte.

Salger Hürxthal Knoblich

Goydke Meyer-Goßner