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BGH Beschluss vom 30.04.1986 – 4 StR 186/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 186/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Norbert H e EEE zus (EB, Sort geboren am m. GEB 1960,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

45°

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Ja-

nuar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er wegen (schwerer) räuberischer Erpressung und wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen (schwerer) räuberischer Erpressung, wegen Freiheitsberaubung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Monaten festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachbeschwerde teilweise Erfolg, so daß es eines Eingehens

auf die - die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung

und Freiheitsberaubung betreffende - Verfahrensrüge nicht bedarf.

1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen hält das Urteil im übrigen rechtlicher

Nachprüfung nicht stand:

Das Landgericht hat angenommen, daß bei dem Angeklagten, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration "von bis zu 3,07 %0" hatte, zwar die Voraussetzungen des § 21 StGB, jedoch nicht diejenigen des §§ 20 StGB vorgelegen hätten. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu sind jedoch widersprüchlich; es ist danach nicht auszuschließen, daß der Angeklagte doch im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat.

a) Das Landgericht erklärt zunächst, es sei "nicht völlig auszuschließen, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder aber gemäß dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war" (UA 6). Dann geht es aber davon aus, "daß bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat infolge des vorangegangenen erheblichen Alkoholgenusses die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert war" (UA 8). Schließlich erklärt die Strafkammer, sie sei "davon überzeugt, daß der Angeklagte zur Tatzeit grundsätzlich in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln" (UA 11); sie hat die Strafe sodann nach 88 21,

49 StGB gemildert.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-30/4-str-186-86#rd_5

b) Damit ist für den Senat nicht sicher feststellbar, von welcher Alternative des § 21 StGB die Strafkammer ausgehen wollte; beide Alternativen (fehlende Einsichts- und fehlende Steuerungsfäöhigkeit) können nicht gleichzeitig gegeben sein (BGH NStZ 1982, 200, 201 m. w. Nachw.).

Soweit die Strafkammer eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit annehmen wollte, hätte sie eindeutig klären müssen, ob der Angeklagte trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns noch erkannt hat oder nicht. Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie §§ 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 665/85 und vom 25. März 1986 - 1 StR 76/86; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 3; Lackner, StGB 16. Aufl. 8 21 Anm. 1).

c) Falls der Angeklagte trotz erheblich verminder-

ter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns noch

erkannt hatte, bedürfte die Frage, ob er noch in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln, sorgfältiger Prüfung. :Für eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit könnten hier die sehr hohe Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (vgl. Dreher/Tröndle, § 20 StGB Rdn. 9), das eigenartige Verhalten des Angeklagten (Aufforderung der Bardamen zum Tanzen, plötzliches Verlangen auf Herausgabe der Kasse, Mitnehmen der einen Bardame, der er mit vorgehaltener Pistole einen Heiratsamtrag machte), sowie sein Erscheinungsbild bei seiner Festnahme durch die Polizei ("in

der Art von Betrunkenen (sich) an einer Mauer entlangtastend" - UA 11) sprechen. Dem müßte nicht ohne weiteres entgegenstehen, daß er nach Aussage der Bardamen weder erhebliche Gang- noch Sprachschwierigkeiten hatte, denn erfahrene, alkoholgewohnte Trinker vermögen sich meist auch im Rausch noch motorisch zu kontrollieren und äußerlich geordnet zu verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen schon erheblich beeinträchtigt oder sogar aufgehoben ist (vgl. BGH NStZ 1983, 19; 1984, 408, 409).

d) Die Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Freiheitsberaubung berührt die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht. Die insofern verhängte Einzelstrafe und der darauf beruhende Maßregelausspruch können daher bestehenbleiben; der Gesamtstrafenausspruch muß jedoch

ebenfalls aufgehoben werden.

3. Für die neue Verhandlung weist der Senat noch

auf folgendes hin:

a) Solltedie neu entscheidende Strafkammer wiederum

das Vorliegen eines Vollrausches (§ 323 a StGB) vernei-

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nen, so müßte im Urteilstenor wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - 4 StR 39/84; Granderath MDR 1984, 988).

Da die schwere räuberische Erpressung und die Freiheitsberaubung mittels ununterbrochener Bedrohung mit einer Waffe durchgeführt wurden und die Erpressung bei Beginn der Freiheitsberaubung zwar vollendet, aber noch nicht beendet war, wäre zwischen ihnen nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 und vom 22. August 1985 - 4 StR 401/85).

b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine erkannte Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung auszusetzen ist, wird der Tatrichter die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 56 Abs. 2 StGB zu beachten haben (vgl. BGH NStZ 1984, 361 m. w. Nachw.; BGH, Beschluß vom 27. No-

vember 1984 - 4 StR 694/84). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 9. April 1986 verwiesen.

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