Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 25.03.1986 – 1 StR 76/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1_StR 76/86

in der Strafsache

gegen

Elfriede Maria B aus Dom,

geboren am EB 1925 in SB,

wegen Betrugs

49

-r 77

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 25. März 1986 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth von 18. November 1985 mit den Feststellungen, soweit diese nicht den äußeren Tathergang betreffen, aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß bei der Angeklagten infolge ihrer abnormen Persönlichkeitsstruktur eine erhebliche Verminderung des Einsichtsvermögens im Sinne des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden könne. Es hat zwar bezweifelt, daß ihr die Einsicht in das Unrecht ihres Tuns infolge der schweren seelischen Abartigkeit bei der Begehung der Taten wirklich fehlte, hat aber auch diese Möglichkeit nicht völlig ausschließen können (UA S. 15), Deshalb hält es die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben.

Diese Würdigung läßt befürchten, daß das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Folgen fehlender Unrechtseinsicht unbeachtet gelassen hat.

Danach ist § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann anwendbar, wenn die Einsicht tatsächlich bei der Tatbegehung gefehlt hat und dieses Fehlen dem Täter vorwerfbar ist. Kann ihm die infolge verminderter Einsichtsfähigkeit mangelnde Unrechtseinsicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, 50

greift nicht § 21, sondern § 20 StGB ein (BGH NStZ 1985, 309 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 30. Juli 1985 - 1 StR 343/85 - und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 665/85). Da zweifelhaft ist, ob das Landgericht die Notwendigkeit einer Prüfung der Vorwerfbarkeit erkannt hat, sieht sich der Senat nicht in der Lage, dem Antrag des Generalbundesanwalts zu folgen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß die Strafkammer auch diese Voraussetzung bejahen wollte. Im übrigen hätte eine derartige Ansicht näherer Begrlindung bedurft.

Damit entfällt die Grundlage für den Schuldspruch. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen fehlerfrei zustande gekommen sind und von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht angegriffen werden, konnten sie aufrechterhalten bleiben.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgenden Gesichtspunkt hin: Bei der wiederum vorzunehmende Prüfung der Frage, ob der Angeklagten bei Begehung ihrer Taten das Unrechtsbewußtsein tatsächlich fehlte, wird zu berücksichtigen sein, daß nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zumindest die beiden letzten Vorverurteilungen auf gleichliegenden Betrügereien beruhen. Die Annahme, trotz ihrer möglicherweise verringerten Einsichtsfähigkeit hätten ihr diese Verurteilungen und die mit ihne!

u w

verbundene längere Freiheitsentziehung die Erkenntnis

des Unrechts solchen Verhaltens verschafft, liegt jedenfalls nicht fern; sie würde allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig machen, ob die Angeklagte in der Lage war, nach der ihr auf diese Weise vermittelten Einsicht zu handeln (vgl. BGHSt 21, 27, 29).

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