Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 16.02.1984 – 4 StR 39/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _39/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen F EEE aus DEE, dort geboren am GE 1954,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ob

Ab

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Diebstahls verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen

gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

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neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO). Jedoch war die Urteilsformel zu

ändern, da sich der Angeklagte tateinheitlich

der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat; zur Fassung der Urteilsformel im übrigen wird auf BGHSt 27, 287 verwiesen.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht wertet strafschärfend, daß der Angeklagte "in den Jahren 1971 bis 1975 in mehreren Fällen, dabei überwiegend als Jugendlicher und Heranwachsender, wegen Diebstahls ... verurteilt worden" ist und Freiheitsstrafen verbüßt hat (UA 6, 12, 13). Es teilt jedoch keine näheren Einzelheiten zu den Zeitpunkten der Verurteilungen und zur Höhe der verhängten Rechtsfolgen mit. Damit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob der Tatrichter die Vorver-

Ab -uhverurteilungen berücksichtigen durfte (vgl. §§ 49, 58 BZRG) und ob er ihnen zu Recht schulderhöhende Bedeutung beigemessen hat. Der Rechtsfehler nötigt

zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Hürxthal Knoblich Goydke

Jähnke Meyer-Goßner