Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 27.11.1984 – 4 StR 694/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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R.7.94

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 694/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinrich Theodor H CEEEEEEEIEIEEE aus S EEE ee

‚ geboren

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Ss

64

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 27. November 1984 beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. August 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine in zulässiger Weise auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision hat Erfolg.

Die Strafkammer hat eine Aussetzung der Vollstrekkung der Strafe zur Bewährung abgelehnt, weil sie weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen vermocht hat. Sie hat Milderungsgründe vermißt, "die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter tragen und dem Fall zu Gunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken". Damit stellt das Landge-

richt zu hohe Anforderungen an die Annahme besonderer Umstände, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zulassen. Daran, daß diese Strafaussetzung nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den "Stempel des Außergewöhnlichen" aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten. Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschlie-Bungsgründe heranreichen (BGH NStZ 1984, 361 m. w. Nachw. BGH, Beschluß vom 25. September 1984 - 1 StR 552/84). Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Meyer-Goßner