Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 17.12.1985 – 4 StR 665/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
Manfred Alfred VB zus CE, geboren am em 522 in IWW, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1985 genäß § 349 Abs. 4 StPO be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. August 1985 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Janren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, da die Ausführungen der Strafkammer zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten widersprüchlich sind; danach ist zudem nicht auszuschlie-Ben, daß der Angeklagte im Zustand cer Schuldunfähigkeit gehandelt hat.
Die Strafkammer teilt in den Urteilsgründen mit, daß der Sachverständige Dipl.-Psychologe EB der Ansicht sei, der Angeklagte sei zur Tatzeit in seiner Ein-
sichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, während
nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Er nicht auszuschließen sei, daß der Ange-
klagte in seiner Steverungs@ähigkeit erheblich einage-
schränkt gewesen sei (UA 15). Später geht sie davon aus, daß "nach den Gutachten der Sachverständigen" nicht auszuschließen sei, "daß dem Angeklagten bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlte, daß er vielmehr infolge seiner 'neurotischen Fixiertheit' vor dem Hintergrund seiner abnormen neurotischen Persönlichkeit in der aufgestauten Affektsituation alaubte, SO, wie er handelte, handeln zu dürfen" (UA i9). Dies läßt auf eine aufgehobene Einsichtsfähisgkeit des Angeklagten schließen. Anschließend
spricht die Strafkammer allerdings wieder davon, "daß die Einsichtsfähigkeit nicht völlig aufgehoben war". Im Rahmen der Stafzumessung wird schließlich ausgeführt, "daß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit bzw. Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen war"
(VA 20).
Danach ist nicht sicher feststellbar, von welcher Alternative des § 21 StGB die Strafkammer ausgehen wollte; beide Alternativen (fehlende Einsichts- und fenlende Zteuerungsfähigkeit) können nicht gleichzeitig gegeben sein (BGH NStZ 1982, 200, 201 m. w. Nachw.).
Soweit die Strafkammer - wofür die Ausführungen auf UA 19 sprechen - eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit annehmen wollte, hätte sie eindeutig klären müssen, ob der Angeklagte trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns noch erkannt hat oder nicht. Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. 5 21 StGB regelt
ebenso vie § 20 St6B, soweit er auf die Einsichtsfähiga-
keit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.
Da sich die Strafkammer (auf UA 19 unten/20 oben) mit der Frage der "Vermeidbarkeit des Irrtums" befaßt hat, ist anzunehmen, daß sie von fehlender Einsicht ausgegangen ist. Dann konnteden Angeklagten aber nicht vorgeworfen werden, daß er "seine geistigen Kräfte" nicht "gehörig angespannt" habe; vielmehr wäre zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte die Entstehung des seine Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affektzustandes in der konkreten Tatsituation hätte vermeiden können (vgl. BGH NStZ 1984, 311). Konnte er ihn vermeiden, so war eine Strafmilderung nach 88 21, 49 St6B zulässig, aber nicht zwingend. Konnte er ihn nicht vermeiden, kann ihm also kein Vorwurf gemacht werden, so scheidet eine Bestrafung des Angeklagten aus (vgl. Dreher/Tröndle aa0).
Das Urteil muß in vollem Umfang aufgehoben werden, da sich in der neuen Hauptverhandlung der Sachverhalt hinsichtlich der angenommenen Notwehrlage insgesamt an-
ders darstellen könnte. Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner