Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 10.04.1986 – 4 StR 691/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
II BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_691/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Dieter Franz HD aus LU, geboren am @. EEE 1930 in Stamm,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
a3
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. GEEEEER aus GEEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
S>
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. August 1985, soweit es den Angeklagten Hupke betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen räuberischen
Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt wird,
2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II, 1 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe sowie hinsichtlich der Maßregelanordnung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
II
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die in dem früheren Urteil angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und eine Sperre von drei Jahren für deren Wiedererteilung bestimmt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und insoweit die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den auf einem Parkplatz abgestellten Pkw der Geschädigten Sch aufgebrochen und war gerade dabei, ihre Handtasche aus dem Fahrzeug zu nehmen, als Frau Scheibe zu ihrem Pkw zurückkehrte. Der Angeklagte lief mit der Handtasche zu seinem Fahrzeug, einem Ford-Consul, stieg ein und warf die Handtasche in den Fußraum vor dem Beifahrersitz. Frau Sch@a und der sie begleitende Michael KummB beschlossen, den Täter zu stellen, und liefen auf den in seinem Pkw sitzenden Angeklagten zu. Dieser fürchtete, von Kup festgenommen zu werden und beschloß, sich dem durch die Flucht zu entziehen, wobei er sich auch im Besitz der Handtasche halten wollte. Er war sich bewußt, daß er, wenn er den Parkplatz auf dem schnellsten Wege ohne ein Ausweichmanöver verließ, genau auf den ihm
Ar wann ae ann
entgegenlaufenden Kae zufuhr. Gleichwohl entschloß er sich dazu. Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß er beabsichtigte oder damit rechnete, er werde Ku überfahren und dadurch verletzen oder töten.
Der Angeklagte hoffte vielmehr, Km werde zur Seite springen und das Vorhaben, ihn festzunehmen, aufgeben. Als dieser noch mindestens zehn Meter von dem Pkw entfernt war, fuhr der Angeklagte zügig - wenn auch nicht mit voller Kraft - an und lenkte "genau auf Ku" zu. Dieser entschloß sich, den Fluchtweg nicht freizugeben, sondern auf die Motorhaube zu springen und zu versuchen, die Windschutzscheibe einzutreten, um den Angeklagten an der Flucht zu hindern. Km lief deshalb weiter auf den Pkw zu, der sich ihm "mit stark zunehmender Geschwindigkeit näherte" (UA 15). Als er sich unmittelbar vor dem Pkw befand, sprang er auf die Motorhaube. Er rutschte von dort auf das Dach des Wagens, wo er sich an den beiden Seiten des Daches festhielt. Obwohl der Angeklagte merkte, daß sich Ku auf dem Pkw befand, beschleunigte er zügig weiter und erreichte eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h. Als Kun erkannte, daß der Angeklagte nicht anhalten wollte, ließ er sich nach etwa 10 m Fahrt nach hinten abrollen und gelangte auf den Boden, ohne sich zu verletzen, Der Angeklagte fuhr davon.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als räuberischen Diebstahl gemäß §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet, Die Voraussetzungen des § 315 d Abs, 1 Nr. 3 StGB hat es als nicht erfüllt angesehen, weil es "an der dafür erforderlichen besonderen Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten" gefehlt habe (UA 21).
ae 0:2 O2 CSS
II
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung .nicht stand. Der Angeklagte hat sich neben dem vom Landgericht zutreffend bejahten räuberischen Diebstahl tateinheitlich eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht.
a) Durch das Zufahren auf den Begleiter der von ihm Bestohlenen setzte der Angeklagte sein Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig ein. Nach den Feststellungen hatte er erkannt, daß Karmann von dem ihm zustehenden Recht zur vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) Gebrauch machen wollte; er entschloß sich, dies dadurch zu verhindern, daß er seinen Pkw nicht nur als Flucht- sondern auch als Nötigungsmittel benutzte. Ein solcher Mißbrauch eines zur Fortbewegung im Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeugs ist nicht nur ein verkehrswidriges, sondern ein verkehrsfeindliches Verhalten, das den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB bezeichneten von außen kommenden verkehrsfremden Eingriffen ähnlich ist (vgl. BGHSt 28, 87, 88/90; BGH VRS 65, 142, 143 m. w. Nachw.).
b) Der Angeklagte hat durch sein Verhalten den ihm entgegen kommenden Kg auch in eine konkrete Leibesoder Lebensgefahr gebracht. Als er "zügig beschleunigend'" bewußt "genau auf Ku zufuhr", hoffte er zwar, dieser werde zur Seite springen und sein Vorhaben, ihn aufzuhalten und festzunehmen, aufgeben. Da er auf die Reaktionen des Bedrohten jedoch keinen Einfluß hatte und weder auf ein Abbremsen noch ein Ausweichen vorbereitet war, falls Kee sich nicht entsprechend den Erwartungen
des Angeklagten verhalten sollte, beherrschte er die von ihm geschaffene gefährliche Situation in keiner Weise, Kumm wäre, wenn er nicht auf die Kühlerhaube des Ford-Consul gesprungen wäre, angefahren und möglicherweise überrollt worden; außerdem hätte auch der Sprung
auf den Pkw zu erheblichen Verletzungen führen können, ohne daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, sie
zu vermeiden. Daß es nicht zu einer Verletzung des Ku gekommen ist, hing nach alledem allein vom Zufall ab (vgl. BGH VRS 69, 125, 127).
c) Das Vorgehen des Angeklagten war - entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 21) - auch nicht etwa nur von geringem Gewicht mit der Folge, daß die Tatbestandsmäßigkeit des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausscheidet, Vielmehr handelte es sich hier um eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 26, 176, 178; VRS 65, 142, 143). In den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die Tatbestandsmäßigkeit des § 315 b StGB verneint hat, war das Täterverhalten mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht darum, daß der Täter nur einen Fußgänger durch das laute Anfahrgeräusch erschrecken und zum Beiseitespringen veranlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 1978 - 4 StR 241/78 - und vom 31. Juli 1978 - L StR 381/78) oder sein Fahrzeug in einem von ihm beherrschten Fahrvorgang kurz vor dem Bedrohten zum Stehen bringen wollte (vgl. BGH VRS 69, 125, 127) oder nur langsam auf einen in kurzem Abstand in rechtswidriger Weise vor dem Pkw Stehenden zugefahren ist (vgl. BGH VRS 44, 437; BGHSt 26, 51). Der Angeklagte ist vielmehr nach den
Feststellungen zügig auf den noch mindestens 10 m entfernten, zur Festnahme berechtigten und entschlossenen Begleiter der von ihm Bestohlenen ohne Vorbereitung eines Brems- oder Ausweichmanövers zugefahren und hat diesen dadurch mindestens in eine erhebliche Leibesgefahr gebracht. Das erfüllt den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Da der Angeklagte außerdem in der Absicht handelte, den Diebstahl aus dem Pkw der Frau Schw zu verdecken, liegen auch die Voraussetzungen des
§ 315 b Abs. 3 i. Verb. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor.
3. Der Senat kann den Schuldspruch auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst ergänzen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB bereits in der zugelassenen Anklage genannt worden ist (Bd. IV Bl. 872 ff und Bl. 917 d.A.). Die Änderung des Schuldspruchs und die damit verbundene Erweiterung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im
Falle II, 1 der Urteilsgründe sowie der Maßregelanord-
nung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II, 2 und 3 sind nicht betroffen und können bestehenbleiben.
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner