Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 16.09.1986 – 4 StR 288/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 288/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Alexander 5 we aus BAM, geboren am

960 in St aan ,

wegen Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 1986 gemäß 8 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 1986

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

N

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und

eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt. Die Revision

des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Sie hat teilweise Erfolg.

1. Soweit das Landgericht es als Nötigung nach § 240 StGB gewertet hat, daß der Angeklagte durch das Anfahren mit seinem Pkw die Verkäuferin Naip zwang, beiseite zu treten und den Wea frei zu machen, läßt der

Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Dagegen kann die Verurteilung nach § 315 b Abs. 1

Nr. 3 StGB nicht bestehenbleiben.

Der Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178; BGH VRS 65, 142, 143; Senatsbeschluß vom 10. April 1986 - 4 StR 691/85). Bei Verstößen geringeren Gewichts scheidet deshalb die Tatbestandsmäßigkeit aus. .Das gilt vor allem, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, für das langsame Zufahren auf einen Fußgänger, der ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann (BGHSt 28, 87, 90 m.w.Nachw.). So war es auch im vorliegenden Fall. Bei einer Geschwindigkeit des Angeklagten von möglicherweise nur 20 km/h (vgl. UA 15 und verblieben dem etwa 15 m entfernt stehenden Naujoks rund 3 Sekunden, um ohne Gefahr beiseite zu treten, womit der Angeklagte, der ihn nicht anfahren wollte, auch gerechnet hat. Unter diesen Umständen ist der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt.

19)

Der Angeklagte hat sich insoweit jedoch ebenso wie bei seinem Verhalten gegenüber der Verkäuferin Neem einer Nötigung nach § 240 StGB schuldig gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch auf der Grundlage der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen umstellen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich

nicht anders hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Auf-

hebung des Rechtsfolgenausspruchs zur Folge.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß zur Begründung der Annahme eines besonders schweren Falles der Nötigung nicht allein der Hinweis ausreichen kann, die Tat sei der Grenze zum gefährlichen Eingriff nahegekommen. Dabei bleibt nämlich unberücksichtigt, daß der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt eines besonders schweren Falles der Nötigung schwerer wertet als den des Normalfalls des §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3

StGB, wie sich aus der gegenüber dem Normalrahmen des

des § 315 b Abs. 1 StGB höheren Mindeststrafe für den besonders schweren Fall nach 8 240 Abs. 1 StGB ergibt.

Salger Hürxthal Krıoblich

Laufhütte Goydke