Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 01.06.1978 – 4 StR 241/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 241/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Paul Hugo Johann (: mEEEnEN aus ME, geboren am EEE 19.1 in DEE,
wegen Diebstahls u.a.
ce
cF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Dezember 1977 mit den Feststellungen im Fali II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl in Tateinheit mit gefährlichen Eineriff in den Straßenverkehr und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Waffenbesitzes sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.,
Während die Verfahrensrügen aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner dem Beschwerdeführer mitgeteilten Antragsschrift vom 3. Mai 1978 angeführt hat, keinen Erfolg haben, ist die Sachbeschwerde teilweise begründet.
4. Nach den Feststellungen der Strafkammer im Fall II 4 wollte der Lehrling WER den Angeklagten am Wegfahren mit dem PKW in zulässiger Weise (§ 127 Abs. 1 StPO) dadurch hindern, daß er sich in kurzem Abstand vor der - in Fahrtrichtung des PKW gesehen - linken Ecke der Fahrzeugvorderfront aufstellte. Dennoch fuhr der Angeklagte, um einer Verfolgung wegen seines vorangegangenen Diebstahls zu entgehen, "mit hohen Motordrehzahlen" los, so daß sich WR "nur durch einen, im Moment des Fahrtbeginns geistesgegenwärtig erfolgten, blitzschnellen Sprung zur Seite vor dem Angefahrenwerden retten" konnte. Dabei hatte der Angeklagte eine Verletzung WEB billigend in Kauf genommen (UA 6; | vgl. auch UA 11, 16, 17, 19). Die Strafkammer hat dieses | Verhalten als Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 a StGB gewertet.
2, Die Feststellungen ergeben jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit, daß der Angeklagte den Lehrling WER vorsätzlich in eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr gebracht hat. Aus der Erwähnung der "hohen Motordrehzahlen" läßt sich nicht ohne weiteres auf eine hohe Beschleunigung des PKW Marke VW beim Anfahren schließen. Ein langsames Zufahren auf den "in kurzem Abstand" vor dem PKW stehenden Wark würde den Tatbestand des § 315 D Abs. 1
LH
Nr. 3 StGB nicht erfüllt haben (BGH VRS 40, 104, 105, VRS bu, 437). Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte allein durch das laute Motorengeräusch den unnmittelbar vor ihm stehenden WW zum Beiseitespringen veranlassen wollte und daß er im Augenblick des Anfahrens die entsprechende Reaktion WEB auch bemerkt hat. Zwar wäre in diesem Verhalten eine Nötigung nach § 240 StGB zu erblicken. An den Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB könnte es jedoch fehlen. Darin, daß die Strafkammer diese naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall II 1 nötigt (BGHSt 25, 365, 367).
3, Zugleich ist der Ausspruch über die Gesanmtstrafe aufzuheben.
a) Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt auch die Maßregel. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14, 381, 383).
b) Für die neue Verhandlung wird weiter darauf hingewiesen, daß es im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB der Begründung bedarf, wenn aus einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe eine Gesamtstrafe gebildet werden soll (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17 £f; BGH VRS 43, 422).
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