Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 20.01.1987 – 4 StR 719/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 719/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Erich S GB zus co. seboren am GEB 1925 in <a.
2. Jürgen Erich S GB zus cum.
dort geboren am EB 1956,
wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 16. Juni 1986, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben:
a) In den Schuldsprüchen, soweit der Angeklagte Erich SB wegen versuchter Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung und soweit der Angeklagte Jürgen Erich Sg wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
verurteilt ist.
b) In den Strafaussprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Erich SB wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und gegen ein Berufsverbot sowie wegen versuchter und vollendeter Urkundenfälschung und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Den Angeklagten Jürgen Erich sn hat es wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und gegen ein Berufsverbot sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Es hat die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge zur Aufhebung der Schuldsprüche wegen versuchter Urkundenfälschung und Urkundenfälschung sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der Strafen (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
l. Der Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung und Urkundenfälschung liegt der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte Erich SR habe Impfpässe für Hunde, in die ein Tierarzt zwar Impfungen, nicht aber das Signalement des dazugehörigen Hundes eingetragen habe, in einem Fall verfälschen wollen und in einem anderen Fall verfälscht, und zwar dadurch, daß er den Käufern die Pässe mit der Aufforderung übergeben habe, das Signalement des gekauften
Hundes und des neuen Eigentümers einzutragen, was in
einem Fall auch geschehen sei. Die Feststellungen des Landgerichts dazu tragen die Schuldsprüche nicht. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Versuchs dazu setzt voraus, daß der Angeklagte die Impfpässe mit Hilfe der Käufer unbefugt hat ausfüllen lassen oder dies jedenfalls gewollt hat. Für den Fall, daß der ausstellende Tierarzt ihm eine Ausfüllungsvollmacht erteilt hat, setzt dies den Mißbrauch dieser Ermächtigung voraus (vgl. Tröndle in LK, 10. Aufl. § 267 Rdn. 137). Dazu
- insbesondere zu dem Inhalt und dem Umfang einer Ausfüllungsvollmacht - hat das Landgericht Ausführungen nicht gemacht. Diese fehlen auch zu der Fra-
ge, ob der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr
gehandelt hat. Dies liegt zwar auf der Hand in dem Fall, in dem die verkauften Hunde nach der Vorstellung des Angeklagten über die schweizerische Grenze gebracht werden sollten,nicht aber in dem weiteren Fall, den das Landgericht als Versuch gewertet hat. Die Verurteilung des Angeklagten Erich SB wesen
. versuchter und vollendeter Urkundenfälschuna kann
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deshalb nicht bestehenbleiben.
Die neu entscheidende Strafkammer wird sich wiederum damit zu befassen haben, ob der Angeklagte neben Urkundenfälschung und Versuchs dazu wegen Betrugs zu bestrafen ist, was besonders in dem Fall, den das Landgericht als versuchte Urkundenfälschung
bewertet hat, nicht fern liegt.
2. Aufzuheben ist auch die Verurteilung des Angeklagten Jürgen Erich SB nach s 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
BE;
Der Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178; BGH VRS 65, 142, 143; Senatsbeschluß vom 10. April 1986 - 4 StR 691/85). Bei Verstößen geringeren Gewichts scheidet deshalb die Tatbestandsmäßigkeit aus. Das gilt vor allem, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, für das langsame Zufahren auf einen Fußgänger, der ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann (BGHSt 28, 87, 90 m. w. Nachw.). Dies hat der Senat in einem Fall angenommen, in dem der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h auf einen etwa 15 m entfernten Fußgänger zugefahren ist (BGH, Beschluß vom 10. September 1986 - 4 StR 288/86). Den Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es hier anders lag. Es hat zwar ausgeführt, der Angeklagte sei mit erheblicher Geschwindigkeit rückwärts auf vier Mitarbeiter des Zweiten
Deutschen Fernsehens zugefahren. Es hat aber keine Angaben dazu gemacht, welche Geschwindigkeit das Fahr-
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weit die Mitarbeiter von dem Fahrzeug entfernt waren. Es handelte sich um einen Kleintransporter, den der Angeklagte mit rechts eingeschlagenem Lenkrad rückwärts gefahren ist. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, daß die Fußgänger ohne größere Gefahr beiseite treten konnten. Bei solcher Sachlage hätte sich der Angeklagte jedoch nicht nach § 315 b StGB, sondern allenfalls nach
§ 240 StGB schuldig gemacht.
3. Mit den genannten Schuldsprüchen sind auch die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafen aufzuheben. Der Auf-
hebung unterliegen aber auch die sonstigen Einzel-
strafen.
a) Es kommt nicht darauf an, ob die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die gegen den Angeklagten Erich sn wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot verhängt worden ist, in einem die Urteilsgründe berichtigenden Beschluß festgehalten werden konnte (vgl. BGHSt 12, 374). Denn die Zumessungserwägungen halten insoweit rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht lastet dem Angeklagten eine "pesonders verwerfliche Gesinnung" an, die sich darin zeige, daß der Angeklagte - anders als ein Täter, der gegen staatliche Anordnungen verstoße und hoffe, unentdeckt zu bleiben - das gegen ihn ausgesprochene Verbot nicht als rechtsgültig habe akzeptieren wollen. Diese Erwägung, die dahin zu verstehen ist, der Angeklagte habe provokativ gegen die staatliche Anordnung des vorläufigen Berufsverbots verstoßen, findet in den Feststellungen keine Stütze. Es bedarf deshalb nicht der Entscheidung, ob aus einem solchen Verhalten, wenn es zuträfe, auf die Verwerflichkeit der Gesinnung geschlossen werden könnte. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Teil des Handels mit Tieren, der dem Angeklagten vorläufig untersagt war, "offiziell" von seiner Schwiegertochter weitergeführt wurde (UA 18). Daraus folgt, daß der Angeklagte keineswegs offen und provokativ gegen das vorläufige Berufs- “ verbot verstoßen, sondern im Gegenteil versucht hat,
seine verbotene Tätigkeit zu verschleiern.
zu beachten.
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Jähnke