Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 11.03.1986 – 5 StR 67/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _67/86
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser
Harald Rn aus BD, dort geboren am m 1555,
zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung u. a.
Jo
PA
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1986 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 1985 mit den
Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts Berlin, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe§
Die Rüge eines Verstoßes gegen 5 230 Abs. 1 StPO greift durch.
Der Angeklagte war gemäß § 247 StPO von der Vernehmung
der Zeugin Mara Ro ) ausgeschlossen worden. Während dieser Vernehmung wurden unter anderem alsbald nach der
Tat gefertigte Lichtbildaufnahmen der Zeugin in Augenschein genommen. Daß der Angeklagte hierbei nicht anwesend war,
ist von dem Beschluß über seine Entfernung nicht gedeckt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - m. weit. Nachw., bei Pfeiffer in NStZ 1981, 95 = StV 1981, 57, und vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85). Dieser Ver-
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fahrensvorgang war ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Er hätte daher in Gegenwart des Angeklagten vollständig wiederholt werden müssen (BGH aa0O., BGHSt 30, 74,
76). Das ist nicht geschehen. Vielmehr wurden, wie das Protokoll ausweist (§ 274 StPO), nach dem Wiedereintreten des Angeklagten die Lichtbilder lediglich von ihm und später von einer Zeugin in Augenschein genommen. Für eine Prüfung, ob das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht,
ist gemäß § 338 Nr. 5 StPO kein Raum.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel