Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 13.11.1979 – 5 StR 713/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 713/79 eg o8rf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Michael PB (EEEEEENEED>

aus CE, dort geboren am R.iEB 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter schwerer Brandstiftung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13.November 1979 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29.Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Rüge einer Verletzung des § 230 Abs.1 StPO greift durch. Während der gemäß § 247 StPO unter Ausschluß des Angeklagten durchgeführten Vernehmung seiner Mutter sind Lichtbilder vom Tatort "in Augenschein genommen und erörtert" worden (Sitzungsniederschrift B1.87 d.A.). Daß der Angeklagte hierbei nicht anwesend war, ist durch § 247 StPO nicht gedeckt (vgl. BGHSt 3,187,189; 15,194,195; 21,332, 333). Dieser Verfahrensvorgang hätte in Gegenwart des Ange-

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klagten voll wiederholt werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr ist nach seinem Wiedereintritt die Lichtbildmappe lediglich "von dem Angeklagten in Augenschein genommen" worden (Sitzungsniederschrift aa0.). Für Erwägungen, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, ist gemäß § 338 Nr.5 StPO kein Raum.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Niepel