Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 26.02.1985 – 5 StR 108/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Malermeister Siegfried CB aus vo. geboren am EEE 1944 in TEE (Polen), zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

- 2-0 0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1985 einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklarten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Rüge einer Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO greift durch. Während der gemäß $. 247 StPO unter Ausschluß des Angeklagten durchgeführten Vernehmung der Zeugin Marie TED ist - wie die Sitzungsniederschrift (Bd. II Bl. 159 d.A.) bestätigt - 'die Lichtbildmappe ... zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und in Augenschein genommen' worden. Daß der Angeklagte hierbei nicht anwesend war, ist durch § 247 StPO nicht gedeckt (BGH, Beschluß vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - bei Pfeiffer in NStZ 1981, 95 = StV 1981, 57 m.weit.Nachw.). Dieser Verfahrensvorgang hätte in Gegenwart des Angeklagten voll wiederholt werden müssen. Das ist - wie die Revision behauptet und ebenfalls durch die Sitzungsniederschrift nachgewiesen wird - nicht geschehen; lediglich ein Bild (möglicherweise) aus der Mappe sowie zwei andere Lichtbilder waren Gegenstand eines weiteren, in Gegenwart des

Angeklagten durchgeführten Augenscheinsbeweises (Bd. II

-3- 2,

Bl. 160 d.A.). Da es sich um einen sog. absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO handelt, kommt es nicht darauf an, ob das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen

könnte." Dem stimmt der Senat zu.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel