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BGH Beschluss vom 15.01.1987 – 4 StR 728/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 728/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rüdiger K Em zus CB, seboren am Ei ET }

wegen Meineides u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil der großen Strafkammer des Landge-

richts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 9. September 1986 im Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

Tückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in

Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Dorsten als Zeuge

unter Eid falsch ausgesagt. "Im wesentlichen aufgrund der Falschaussage des Angeklagten" (UA 4) wurde der damalige Angeklagte ZB von der - zutreffenden - Anklage, am 21. Januar 1984 ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, ohne im Besitz der Fahrerlaubnis zu sein, freigesprochen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb zu Recht wegen Strafvereitelung und wegen Mein-

eides verurteilt.

2, Bei der Strafzumessung hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß der Vereidigung des Angeklagten das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO entge-

genstand.

a) Der Angeklagte hat - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - seine Aussage, er und nicht der damalige Angeklagte ZEEEB habe am 21. Januar 1984 dessen Kraftfahrzeug geführt, in zwei Vernehmungen vor dem Amtsgericht Dorsten gemacht. Nach der ersten Vernehmung vom 10. Dezember 1984 hat das Amtsgericht die Hauptverhandlung ersichtlich ausgesetzt. In der neu anberaumten Hauptverhandlung vom 4. April 1985 hat der Angeklagte seine Falschaussage wiederholt und ist auf sie vereidigt worden. Dem stand das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegen, weil der Angeklagte wegen der früheren Falschaussage in der Hauptverhandlung vom 10.Dezember 1984 der versuchten Strafvereitelung verdächtig war (BGHSt 34, 68).

b) Nach den Feststellungen ist allerdings davon auszugehen, daß das Amtsgericht am 4. April 1985 keinen Verfahrensfehler begangen hat, als es den Angeklagten vereidigte; denn es hielt dessen Falschaussage ersicht-

lich für wahr, hatte also nicht den Verdacht, daß er

sich der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht haben könnte. Dennoch hätte das Landgericht bei der Strafzumessung das an sich gegebene Vereidigungsverbot des 8 60 Nr. 2 StPO beachten müssen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Vorliegen eines in der Nichtbeachtung des Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO liegenden Verfahrensmangels die Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB nahe legt (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 583/85). Dieser Strafmilderungsgrund kommt darüber hinaus aber auch dann in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vorliegt, weil sich der Verdacht der Beteiligung erst später, wie hier im jetzigen Meineidsverfahren, herausstellt (BGH NStZ 1981, 268, 269; BGH StV 1982, 216, jeweils unter Hinweis auf BGHSt 23, 30). Denn der maßgebende Grund für die Strafmilderung ist nicht die Tatsache, daß dem vernehmenden Richter ein Verfahrensfehler zu Last- fällt, sondern die Erwägung, daß die Vereidigung den Intentionen des Gesetzes objektiv widerspricht (BGHSt 23, 30, 32).

c) Da die Strafzumessungsgründe des angefochte-

nen Urteils diesen Strafmilderungsgrund nicht erwäh-

nen, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter ihn übersehen hat. Der Strafausspruch unter-

liegt deshalb der Aufhebung.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Jähnke