Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 25.01.1980 – 2 StR 841/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 841/79 BESCHLUSS AV.
in der Strafsache
gegen
Josef zZ EEE | zus DEE, dort geboren am SB. EEE 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Di
Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23, April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 1980
a) im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen, -
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
1. Das Landgericht meint, es habe wegen der Anklagekomplexe unter I 3 und I 4 keines besonderen Freispruchs bedurft, weil diese Vorgänge, wären sie erwiesen worden, zu der fortgesetzten Tat gehört hätten, deretwegen der Angeklagte verurteilt wurde.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
In der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß werden dem Angeklagten mehrere selbständige Handlungen zur Last gelegt. Das Landgericht verurteilt den Angeklagten jedoch nur wegen eines Teils dieser Taten unter Annahme einer fortgesetzten Handlung. Die im Anklage- und Eröffnungsbeschluß unter I 3 und I 4 als selbständige
Taten bezeichneten Vorgänge hält das Gericht nicht für erwiesen.
Um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, hätte es den Angeklagten insoweit freisprechen müssen (BGH in NJW 1952, 432). In der unterbliebenen Freisprechung liegt ein auf die Sachrüge hin zu berücksichtigender Rechtsfehler (BGH in LM StPO § 260 - (2)).
Im übrigen weist der Schulspruch keinen Rechts- .fehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2. Der Strafausspruch wegen falscher uneidlicher Aussage kann nicht bestehenbleiben. Die Strafzumessungserwägungen lassen befürchten, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Strafmilderung wegen eines Aussagenotstandes nach § 157 StGB verkannt hat. Es führt in diesem Zusammenhang aus:
"Eine irgendwie als mildernd bewertbare Notlage lag nicht vor, da der Angeklagte sich selbst in das Rauschgiftgeschäft mit aller Energie und im Bewußtsein der Konsequenzen, die es mit sich brachte, eingeschaltet hat" (UA S. 21).
Das Verfahren, in dem der Angeklagte als Zeuge in den Hauptverhandlungen falsch aussagte, ver habe kein Rauschgift "verdealt", betraf indes Vorgänge, an denen der Angeklagte in strafbarer Weise beteiligt war (UA S. 8, 10, 11). Aus diesem Grunde liegt es nahe, daß er als Zeuge vor Gericht deswegen die Unwahrheit sagte, weil er sonst seine Beteiligung an den Taten
des damaligen Angeklagten WERE hätte einräumen müssen.
Das würde für die Anwendung des § 157 StGB genügen (BGHSt 2, 379; 8, 301, 307). Eine Strafermäßigung wäre nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte den Aussagenotstand selbst verschuldet und sich selbst durch sein Verhalten in die Gefahr gebracht hat, entweder falsch auszusagen oder sich selbst belasten zu müssen (vgl. BGHSt 7, 332). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Das Urteil mußte deshalb insoweit aufgehoben werden.
Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die Erwägungen zur Einzelstrafe wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz weisen keinen Rechtsfehler auf.
Es kann auch ausgeschlossen werden, daß diese Einzelstrafe von der Höhe der Einzelstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage oder dem oben genannten Fehler beeinflußt wurde.
Die Einziehung des sichergestellten Haschischs wird durch die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
Schumacher Müller Meyer
Maier Theune