Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 11.09.1985 – 2 StR 491/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 491/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinrich Jürgen z m aus ve, geboren am u 1954 in zum,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Am 31. August 1984 betrat der Angeklagte mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole im Anschlag ein Juweliergeschäft in vi, un Geld zu erpressen, ergriff aber alsbald die Flucht, als die 76-jährige Inhaberin des Geschäfts und die 64-jährige Verkäuferin seiner Aufforderung "Kasse aufmachen" nicht nachkamen, sondern sich zur Wehr setzten. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war infolge vorangegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 2,11 %0). Der Angeklagte "spricht seit Jahren zeitweilig im Übermaß dem Alkohol zu, bezeichnet sich jedoch als nicht abhängig, sondern nur als in besonderen Situationen alkoholanfällig" (UA S. 2). Seit März 1984 betrank er sich "mehrmals wöchentlich" (UA S. 4). Seit 1977 wurde der Angeklagte im wesentlichen wegen dreier Verkehrsstraftaten, eines Vergehens gegen das Waffengesetz und eines Eigentumsdeliktes (Diebstahl u.a.) belangt. Allen Verurteilungen lagen Handlungen unter Alkoholeinfluß zugrunde.
Die Strafkammer hat die Tat nicht als minder schwer im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB bewertet. Sie hat berücksichtigt, daß der Angeklagte lediglich eine Spielzeugpistole mit sich geführt hat, hat dem aber entgegengehalten, daß die Zeuginnen, wie es der Angeklagte auch beabsichtigte, die Scheinwaffe für eine echte gehalten hätten. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Verwendung einer Scheinwaffe erfüllt den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB dann, wenn
der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die Waffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung zuzufügen (BGH, Urteil vom 9. Dezenber 1975 - 1 StR 762/75; Urteil vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76). Bei Prüfung der Frage, ob die Ungefährlichkeit einer Spielzeugpistole die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, kann danach nicht zu Lasten des Täters gewertet werden, daß das Opfer die Drohung ernst genommen hat, weil ihm die Beschaffenheit der eingesetzten Waffe verborgen geblieben ist.
Die Strafkammer hat weiter ausgeführt, daß hier auch die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zur Begründung eines minder schweren Falles herangezogen werden kann. Der Angeklagte habe seiner Vorverurteilungen wegen die Gefahr gekannt, unter der enthemmenden Wirkung von Alkohol Straftaten zu begehen. Er habe danach "allen Grund" gehabt, dessen übermäßigen Genuß zu meiden. "Dies gilt um so mehr, als er sich selbst nicht als alkoholabhängig bezeichnet und den Konsum bei genügender Anspannung seiner Willenskraft in vernünftigen Grenzen hätte halten können" (UA S. 10).
Hierzu hat der Generalbundesanwalt bemerkt:
"Diese Begründung ist unter den hier gegebenen besonderen Umständen rechtsfehlerhaft. Sie würde eine Versagung der Strafrahmenmilderung nur rechtfertigen, wenn dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden könnte, daß er am
Tattage Alkohol getrunken hat (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 1. August 198h -
3 StR 285/84). Mit diesem Problem setzt sich die Strafkammer nicht auseinander und trifft auch keine abschließende Feststellung, ob
der Angeklagte alkoholabhängig ist oder nicht. Allein die bei der Strafzumessung angeführte Einlassung des Angeklagten, er halte sich nicht für alkoholabhängig (UA S. 9), kann nicht als ausreichende Feststellung angesehen werden. Gerade die Tatsache, daß der Angeklagte bereits mehrere Straftaten unter Alkoholeinfluß begangen hat, und daß er sich seit März 1984 mehrmals wöchentlich betrinkt, hätte Anlaß geben müssen, zu überprüfen, ob der Angeklagte sich vor der Tat aufgrund eines unwiderstehlichen Hangs zum Alkohol betrunken hat. In diesem Fall könnte darin kein schulderhöhender Umstand gesehen werden, der geeignet wäre, die in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit liegende Schuldminderung auszugleichen und daher die Nichtanwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu
tragen (BGH a.a.0.).
Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken,
ob der Satz, der Täter habe von seiner Neigung zur Begehung von Straftaten nach Alkoholgenuß gewußt und jedenfalls die für ihn in diese Richtung enthemmende Wirkung des Alkohols gekannt (BGH bei Dallinger MDR 1972, 16, 570; BCH MDR 1960, 938), unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Ein Straftäter, der bisher unter Alkoholeinfluß in erster
Linie Verkehrsstraftaten, zum Teil nur fahrlässig, begangen hat, braucht in der Regel nicht damit zu rechnen, daß er nun im angetrunkenen Zustand eine Gewaltstraftat begeht. Auch der unter den Voraussetzungen des §§ 21
StGB begangene Diebstahl zum Nachteil der Marion hätte dem Gericht eher Anlaß
zu den eingangs angeführten Überlegungen,
ob der Angeklagte nicht unter Zwang stand,
Alkohol zu sich zu nehmen, geben müssen, nachdem dieser 500,-- DM des erlangten Geldbetrages von 800,-- DM umgehend in Alkohol umgesetzt hat."
Dem tritt der Senat bei.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Maier Maier Theune
Niemöller Gollwitzer