Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 25.05.1976 – 1 StR 240/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_240/76 URTEIL
Ni mırm,
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in der Strafsache
gegen
den Blechschlosser Josef S guEn - zZ wm aus NWEUMB, dort geboren am iii 1953,
zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
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- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof _ Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WER in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 3 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten SW- ui wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. Dezember 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
l. soweit der Angeklagte SEEEW-ZEB und die
Mitangeklagten Susanne Sch, LEEB und Lei wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind,
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2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe des
Angeklagten SBEB-AMB.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Kempten zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten SCHEER-ZEIM wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten und die Mitangeklagten Susanne Sch, LEER und Lei des gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten SCEEB-ZEEM außerdem zweier weiterer gefährlicher Körperverletzungen schuldig gesprochen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I. Gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil DEEP ur WED
1. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Jugendkammer den Amerikaner Leg nicht zum Fall W339 vernommen habe. Die
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Revision gibt jedoch nicht im einzelnen an, was Lee zur Entlastung des Angeklagten hätte bekunden sollen.
Auch sachlichrechtlich ist gegen diesen Schuldspruch nichts einzuwenden. Aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung (UA S. 27) ist das Landgericht zur Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte dem Zeugen WORD die Flasche ins Gesicht geschlagen hat. Ein
Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo liegt nicht vor.
2. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung DEM ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision macht hierzu keine Ausführungen.
II. Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung zum Nachteil Schöß®
1. Der Schuldspruch kann insoweit nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 StGB) bisher nicht einwandfrei dargetan sind.
a) Die Jugendkammer hat angenommen, der Angeklagte habe beim Raub eine Schußwaffe im Bewußtsein ihrer Gebrauchsbereitschaft mit sich geführt (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Als solche hat sie eine Gasselbstladepistole angesehen. Auch eine Gaspistole kann Schußwaffe sein, wie der Bundesgerichtshof zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF entschieden hat (BGHSt 24, 136, 138). Indessen wird hierbei vorausgesetzt, daß durch einen Lauf Gaspatronen mittels eines Zünd- und Treibsatzes mit der Bewegungsrichtung nach vorn verschossen werden (so auch § 1 Abs. 1, 82
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Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Hierüber ist im Urteil nichts festgestellt (UA S. 15). Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Behauptung der Revision über die Bauart der Pistole zutrifft: daß nämlich das Gas nicht in Richtung nach vorn den Lauf verläßt, sondern bei zwei seitwärts angebrachten Öffnungen ausströmt, die überdies einen Querschnitt von nicht mehr als 3 am“ haben. Wäre das der Fall, so entspräche die hier in Betracht kommende Gaspistole nicht dem Schußwaffenbegriff des
§ 1 Abs. 1 WaffG (§ 1 Abs. 1 der 1. VO zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 - BGBl I 2522). Sie wäre auch nach der Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofs nicht als Schußwaffe i.S. der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1,
250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen.
b) Den bisherigen Feststellungen läßt sich auch nicht die Raubqualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB entnehmen. Unter diese Vorschrift fällt zwar auch eine Scheinwaffe (BGH MDR 1975, 1032 Nr. 73). Es genügt hier aber nicht - wie bei der Schußwaffe i.&. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB - das Beisichführen im Bewußtsein der Gebrauchsbereitschaft, sondern es ist erforderlich, daß der Täter den Einsatz im Bedarfsfall beabsichtigt und daß der Angegriffene glauben soll und glaubt, die Scheinwaffe könne ihm nicht unerhebliche Verletzungen zufügen (BGH aa0; ebenso BGHSt 24, 339, 341 zu § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Diese Voraussetzungen waren nach dem Urteil nicht gegeben: der Angeklagte trug die Pistole für das Opfer nicht sichtbar in der Hosentasche und gab gegenüber seinen Mittätern an, er werde sie nicht gebrauchen (UA S. 17); das Landgericht sieht seine Einlassung, er habe sie beim Angriff auf Schö@ nicht verwenden wollen (UA S. 23), ersichtlich als unwiderlegt an.
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Die Jugendkammer stellt allerdings fest, der Angeklagte habe nach anderen Mißhandlungen des am Boden liegenden Opfers dem Mitangeklagten Li den Regenschirm weggenommen und mit dessen Griff auf Schöf eingeschlagen (UA S. 18). Auch die Benutzung eines erst am Tatort gefundenen Gegenstandes als Gewaltmittel genügt für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH MDR 1975, 590, 591 Nr. 83 im Anschluß an BGHSt 13, 259). Indessen sind die bisherigen Feststellungen insoweit insbesondere in subjektiver Hinsicht so knapp, daß der Senat - abgesehen von § 265 StPO - nicht in der Lage ist, von sich aus die Tat als schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu beurteilen. (Im übrigen war nach den bisherigen Feststellungen die Mitangeklagte Sch bei diesem Teil des Tathergangs nicht mehr anwesend - UA S. 18).
Dasselbe gilt für den Gebrauch des Knebels (UA S. 18) durch den Mitangeklagten Lo.
2. Da hiernach die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann, mußte gemäß § 357 StPO das Urteil auch hinsichtlich der Mittäter Susanne Sch, LEER und Lo aufgehoben werden. Die Aufhebung erstreckt sich nicht auf den früheren Mitangeklagten FON, der nur wegen Beihilfe zum einfachen Raub verurteilt worden ist.
III. Von der Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sind auch die Strafaussprüche der genannten Mittäter und die hierfür verhängte Einzelstrafe des Angeklagten er-
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faßt. Dagegen kann ausgeschlossen werden, daß sich der Schuldspruch auf die Einzelstrafen wegen gefährlicher
Körperverletzung zum Nachteil U Hr — 1
ausgewirkt hat. Der neue Tatrichter erhält Gelegenheit, deutlicher als bisher zu der Frage Stellung zu nehmen, ob
beim Angeklagten im Fall Schöß wegen Alkoholgenusses die Voraussetzungen des § 21 StcB vorlagen.
Pfeiffer Loesdau Pikart
Herdegen Kuhn