Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 20.12.1985 – 2 StR 688/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 688/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Dachdeckergehilfen Karl-Heinz K EEE
aus St. AQEED-MEEEEP, geboren am EB 1952
in BEB-B@EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis u StPO beschlossen:
41. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Juni 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten, nachdem der Senat ein früheres Urteil in dieser Sache aufgehoben hatte, wegen Totschlags erneut zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt nunmehr zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte an einer seelischen Abartigkeit, die zwar nicht so schwer ist, daß sie zur Schuldunfähigkeit geführt haben könnte, deretwegen aber in Verbindung mit der "Affektbesetztheit der Tat" und der Alkoholisierung des Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschließen ist. Das Landgericht hat Sachverständige gehört. Das Urteil 1äßt aber nicht erkennen, welche Bedeutung nach Auffassung des Sachverständigen der seelischen Abartigkeit, der affektiven Belastung und der Alkoholisierung des Angeklagten im einzelnen und insgesamt zukommt und in welchem Umfang insbesondere die Tat durch die genannten, regelmäßig schuldmindernden Faktoren geprägt wurde. Der Senat hatte in seiner früheren Entscheidung bereits darauf hingewiesen, daß die wesentlichen Grundlagen des Gutachtens und der Schlußfolgerungen des
Sachverständigen im Urteil wenigstens insoweit mitzuteilen sind, als das zum Verständnis des Gutachtens und der Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist. Das gilt um so mehr dann, wenn der Tatrichter der Bewertung des Sachverständigen insgesamt oder teilweise nicht folgen will.
Der genannte Fehler führt im vorliegenden Falle allerdings nicht zur erneuten Aufhebung des Schuldspruchs, denn nach der Gesamtheit der Urteilsgründe hat das Landgericht Schuldunfähigkeit beim Angeklagten rechtsfehlerfrei verneint, Er kann sich jedoch auf den Strafausspruch ausgewirkt haben. Das Landgericht sieht sich durch schwerwiegende Umstände in der Person und der Tat des Angeklagten dazu gezwungen, die Tat von ihrem Schuldgehalt her in den oberen Bereich der denkbaren Totschlagsfälle einzuordnen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt es insbesondere die grauenhafte Begehungsweise der Tat und bewertet es als straferschwerend, daß der Angeklagte, der bei der Tat alkoholisiert war, gewußt habe, daß er unter Alkoholeinfluß verstärkt zu aggressivem Verhalten neige. Sein Verhalten nach der Tat lasse außerdem auf eine nahezu unfaßbare emotionale Unberührtheit schließen. Die Schwurgerichtskamner prüft hierbei nicht, ob die Art der Tatbegehung und das Nachtatverhalten ihre Ursache nicht gerade in einer schuldmindernden
seelischen Abartigkeit und affektiven Beeinträchtigung
des Angeklagten hatten und ihm deshalb nicht straferschwerend angelastet werden durften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1985 - 2 StR 642/85 und 30. Oktober 1985
- 3 StR 387/85).
Selbst wenn die Tatbegehung nicht auf diese seelische Beeinträchtigung, sondern überwiegend auf alkoholbedingte Aggressionen des Angeklagten zurückzuführen sein sollte - was nach den bisherigen Feststellungen unwahrscheinlich erscheint -, so könnte das in diesem Zusammenhang nur dann von Bedeutung sein, wenn dem Angeklagten uneingeschränkt vorzuwerfen wäre, daß er im Übermaß Alkohol zu sich genommen hat, obwohl er wußte, daß er unter Alkoholeinfluß zu Taten neigt, die mit den hier zu beurteilenden vergleichbar sind. Es ist aber bereits fraglich, ob dem Angeklagten, der seit seiner Jugend dem Alkohol verfallen ist und deswegen bereits zweimal stationär in einer Landesklinik behandelt werden mußte, der Alkoholmißbrauch als solcher angelastet werden darf (vgl. BGH, Beschluß vom 11. September 1985 - 2 StR 491/85). Mit der Begehung einer derartigen Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, mußte der
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lediglich zweimal wegen fahrlässiger Trunkenheit
im Verkehr vorbestrafte Angeklagte jedenfalls nicht rechnen; selbst wenn er etwa zwei Wochen vor der Tat die später Getötete unter Alkoholeinfluß bereits körperlich mißhandelt haben sollte (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85).
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller