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BGH Beschluss vom 17.01.1986 – 2 StR 730/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#0 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 730/85 BESCHLUSS 171€

in der Strafsache

gegen

den Heizungsbauer Bruno Josef P gu TEE. Geboren om GE 1955 in PN

Westpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

La

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. September 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung des materiellen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.

Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt und ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPpo. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Der Angeklagte, der seit Jahren im Übermaß dem Alkohol zuspricht, wurde 1980, nachdem er 1976 und 1978 wegen eigenmächtigter Abwesenheit von der Truppe bestraft worden war, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt (Tatzeit: 11. Juni 1980). Seither wurde er nicht mehr bestraft. Zur Tatzeit (24. Februar 1985) war seine Steuerungsfähigkeit im Sinne der SS 20, 21 StGB infolge starker Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration von 3,00 %0) und Erregung über Vorhaltungen, die ihm das Tatopfer gemacht hatte, erheblich

vermindert.

Die Strafkammer lehnte die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge unter anderem mit der Begründung ab, "die Verminderung der Schuldfähigkeit nach Alkoholgenuß" sei "nicht unverschuldet" gewesen. Denn "der erst im Jahre 1980 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte Angeklagte hätte wissen können, daß er nach Alkoholgenuß zur Begehung von Straftaten neige" (UA S. 18).

Diese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte trinkt seit Jahren im Übermaß Alkohol. Dabei ist es - sieht man von der Trunkenheitsfahrt

-4- W//,

im Juni 1980 ab - noch nie zu Straftaten gekommen. Unter diesen Umständen brauchte der Angeklagte auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß er - mehr als viereinhalb Jahre vor der nun abgeurteilten Tat - einmal betrunken vorsätzlich am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht damit zu rechnen, er werde möglicherweise eine schwere, gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen gerichtete Gewalttat begehen, wenn er Alkohol zu sich

nimmt (siehe BGH, Beschl. v. 11. September 1985 - 2 StR 491/85 -).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer