Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 27.09.1989 – 3 StR 207/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 207/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kfz-Mechaniker Jens K une aus Teiln, geboren am ib 1965 in Mei
wegen vorsätzlichen Vollrausches
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth | Kutzer Harms Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt END bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus ii als Verteidiger
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Februar 1989 im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
_ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
ründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Im Rahmen der Strafzumessung geht die Strafkammer von einem krankhaften Hang des Angeklagten aus, immer wieder Alkohol in das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreitenden Mengen zu genießen (UA S. 10) und spricht von
einer bei ihm bestehenden Alkoholsucht (UA S. 11). Im selben Zusammenhang legt sie ihm strafschärfend zur Last, daß er "bedenkenlos erhebliche Mengen Alkohols getrunken" hat (UA S. 10). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Hang des seit seinem 13. Lebensjahr zu übermäßigem Alkoholgenuß neigenden Angeklagten (UA S. 3) so stark ausgeprägt war, daß ihn kein zur Strafschärfung berechtigender besonderer Schuldvorwurf trifft, wenn er seiner Alkoholsucht nicht widerstanden hat. Sollte der Angeklagte tatsächlich alkoholkrank gewesen sein, so könnte im Gegenteil eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1985 - 2 StR 860/84 - und vom 11. September 1985 - 2 StR 491/85, bei Theune NStZ 1986, 154 Fn. 21 und 22), die dann Anlaß zur Prüfung einer Strafmilderung gäbe. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehenbleiben.
Dagegen hatte die sachverständig beratene Strafkammer ersichtlich keinen Anhalt für die Annahme, bei dem Angeklagten, dem es noch nicht lange vor den Rauschtaten gelungen war, über zwei bis drei Wochen hin den Alkoholgenuß zu unterlassen, läge eine derart schwere alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderung vor (hierzu vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 982 und 1978, 109), daß er möglicherweise für seinen den Rauschtaten vorangegangenen Alkoholgenuß strafrechtlich überhaupt nicht verantwortlich zu machen sei. Der Schuldspruch, der auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, kann daher bestehenbleiben.
Daß der Fehler bei der Strafzumessung sich in irgendeiner Weise auf die Anordnung der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt ausgewirkt hätte, läßt sich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils ausschließen. Die Anordnung dieser Maßregel ist auch sonst in dem Urteil rechtlich einwandfrei begründet. Sie kann daher bestehen-
bleiben.
Gribbohm Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan