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BGH Urteil vom 30.05.1967 – 1 StR 150/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_150/67

nn nn

a URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Weingroßhändler Walter CU aus „ED. geboren am ED ı 955 ir SEHE.

wegen Steuerhinterziehung im Rückfall.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt I)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE 2: ED als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in zwei Fällen - unter Einbeziehung

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früher erkannter Strafen - zur Gesamtgeflängnisstrafe von achtzehn Monaten und zu Geldstrafen verurteilt.» Mit seiner Revision bemängelt der Angeklagte dic Beweiswürdigung des Landgerichts und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Revision rügt mit Recht, die Strafkammer habe "Schätzungen der Steuerfahndung als Feststellungen übernommen, ohne sich mit ihnen selbst erkennbar auseinander-

zusetzen”.

Zu den Umsätzen und dem Gewinn des Angeklagten aus der Schweinemästerei führt das Landgericht an, das Finanzamt habe den Erlös aus der Schweinemast unter Zugrundelegung der gekauften Futtermengen ermittelt. Es habe einen durchschnittlichen Verkaufspreis von 250,- DM je Schwein angenommen. Nach allgemeinen Erfahrungen habe das Finanzamt einen durchschnittlichen Gewinn von 30,- DI je Schwein geschätzt. Die sich hieraus ergebenden Zahlen hat das Landgericht der Berechnung der nach seiner Meinung hinterzogenen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuern zugrunde gelegt, ohnie daß ersichtlich wäre, daß es selbst die Richtigkeit der Schätzungen nachgeprüft hat. Der Strafrichter darf aber die vom Finanzamt zum Zwecke der Steuerermittlung gemäß § 217 AbgO vorgenommene Schätzung nicht einfach übernehmen. Er muß sich vor der Verurteilung selbst die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gebildet haben, muß also unter eigener Verantvorturg einen Sachverhalt festgestellt haben, aus dem sich die schuldhafte Verletzung der Steuervorschriften ergibt (§ 261 StPO; vgl. BGH NJW 1953, 872 Nr. 14 a.E.; RGSt 68, 45, 57!- Das ist hier offenbar nicht geschehen. Überdies stellen die Gewinnschätzungen des Finanzamts nit den Feststellun-

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gen im Urteil nicht im Einklang, wonach die Schvweinemästerei im Jahre 1963 wegen Unrentabilität wieder eingestellt worden sei (S. 4:VA} und der Angeklagte den gesamten Verlust des Schweinemastbetriebes zu tragen gehabt habe (S. 9 UA}.

2. Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte für dic Jahre 1960 bis 1963 die Einkommensteuer um insgesamt 20 350,- DM und die Gewerbesteuer um 10 595,- IM verkürzt habe, ohne die näheren Berechnungsgrundlagen hierfür anzugeben. Das Revisionsgericht ist daher zu einer Nachprüfung der Richtigkeit der Steuerberechnung nicht in der Lage, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem Urteil ein zu weiter Schuldumfang zugrunde gelegt worden ist. Auch das ist ein sachlichrechtlicher Fehler.

3. Schon aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden und zwar in vollem Umfang, weil das Lanädgericht cinerseits die gesamte Hinterziehung von Umsat?- steuer, andererseits die Hinterziehung von Einkommenund Gewerbesteuer je als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat. Daß die Strafkammer den angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht weiter begründet hat, ist hierbci ohne Belang. Für die neue Hauptverhandlung wird Jedoch darauf hingewiesen, daß die Annahme fortgesetzter Handlungen nicht selbstverständlich ist, sondern im Urteil begründet werden muß. Das ist hier um so mehr erforderlich, weil möglicherweise nicht alle Einzelhandlungen nach der den Rückfall begründenden "Bestrafung" (§ 404 Abg0O) begangen worden sind»

Bemerkt wird ferner, daß die Hinterziehung der Eintommensteuer und die Hinterziehung der Gewerbesteuer

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zwei Straftaten sind, die allerdings tateinheitlich zusammentreffen können (RG Ji 1936, 1677 Nr. 16; RG .HRR 1938 Nr. 1525)» ZZ

Für die etwa neu zu bildende Gesamtstrafe wird es erforderlich sein, die einzubeziehenden Einzelstrafen anzuführen und wenigstens kurz darzulegen, weshalb die "Voraussetzungen des § 79 StGB gegeben sind. Hinsichtlich der Anrechnung der "verbüßten Strafhaft" wird auf BGHSt 21. 186 verwiesen»

Hübner Seibert “ Fischer

Loesdau Pikart